Es gibt Entscheidungen, bei denen man sich unweigerlich fragt: Geht es hier noch um Gemeinnützigkeit – oder schon um Gestaltung? Das BFH-Urteil vom 04.12.2025 (V R 11/24) liefert genau diesen Stoff. Es geht um eine unternehmensverbundene Stiftung, eingebettet in ein Geflecht aus AG, GmbH, Darlehen und Stimmbindungsvereinbarungen. Auf den ersten Blick ein komplexer Einzelfall. Auf den zweiten Blick eine Grundsatzfrage: Wie viel Eigeninteresse verträgt die Gemeinnützigkeit?
Die Stiftung als Teil eines größeren Plans?
Der Sachverhalt liest sich wie ein Lehrbuchbeispiel für strukturierte Vermögensplanung. Vermögen wird übertragen, Beteiligungen gebündelt, Finanzierungsströme gelenkt. Die Stiftung hält Anteile, Kapital fließt in eine AG, die wiederum Konzernunternehmen finanziert.
Das alles ist für sich genommen nicht ungewöhnlich. Unternehmensverbundene Stiftungen sind Realität – und in vielen Fällen auch sinnvoll. Der BFH schaut jedoch genauer hin. Und stellt eine Frage, die in der Praxis gerne ausgeblendet wird: Diente die Stiftung wirklich der Allgemeinheit – oder zumindest auch ganz erheblich den Interessen der Stifterin?
Selbstlosigkeit ist mehr als ein gutes Gefühl
Der Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung ist der Grundsatz der Selbstlosigkeit (§ 55 AO). Und hier macht der BFH eine bemerkenswert klare Ansage. Selbstlosigkeit scheitert nicht erst dann, wenn offen Gewinne verteilt werden. Es reicht bereits, wenn eigenwirtschaftliche Vorteile „mitentscheidend“ sind. Und diese Vorteile müssen nicht einmal in der klassischen Erwerbssphäre liegen. Der BFH geht weiter: Auch private Vorteile, etwa ersparte Aufwendungen oder steuerliche Effekte, können schädlich sein. Das ist eine deutliche Verschärfung der Wahrnehmung. Gemeinnützigkeit ist damit kein Raum, in dem wirtschaftliche Effekte einfach „mitlaufen“ dürfen.
Der kritische Punkt: Wenn Gemeinnützigkeit zur Struktur wird
Besonders brisant ist die Überlegung des BFH, dass die Stiftung Teil einer größeren wirtschaftlichen Logik gewesen sein könnte: Umstellung einer direkten Konzernfinanzierung auf eine mittelbare Finanzierung über die Stiftung, Nutzung steuerlicher Vorteile, insbesondere des Spendenabzugs und mögliche Absicherung von Vermögen im familiären Kontext. Das ist keine ausdrückliche Missbrauchsfeststellung. Aber es ist mehr als ein bloßer Hinweis.
Es ist ein deutliches Signal: Wenn die Gemeinnützigkeit strukturell in ein wirtschaftliches Konzept eingebaut wird, wird es gefährlich.
Und dann die überraschende Kehrseite
So streng der BFH bei der Selbstlosigkeit ist, so differenziert ist er an anderer Stelle. Das Finanzgericht hatte argumentiert, die Stiftung habe gegen den „Grundsatz der Erhaltung des Stiftungsvermögens“ verstoßen. Der BFH widerspricht klar: Einen solchen Grundsatz kennt das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht nicht.
Das ist wichtig. Denn es bedeutet: Nicht jede wirtschaftlich fragwürdige Entscheidung ist gemeinnützigkeitsschädlich. Nicht jede riskante Investition führt zum Verlust der Steuerbegünstigung. Entscheidend bleibt etwas anderes: Wird das Vermögen für die gemeinnützigen Zwecke eingesetzt – oder eben nicht?
Missbrauch – oder einfach neue Realität?
Und damit sind wir bei der eigentlichen Frage, die über den Einzelfall hinausgeht: Erleben wir hier missbräuchliche Gestaltungen – oder einfach die Weiterentwicklung der Gemeinnützigkeit?
Man kann beide Seiten sehen. Auf der einen Seite steht der Eindruck, dass Stiftungen zunehmend in komplexe wirtschaftliche Strukturen eingebunden werden. Dass steuerliche Vorteile, Vermögensplanung und Gemeinnützigkeit miteinander verzahnt werden. Auf der anderen Seite ist genau das vielleicht nur Ausdruck moderner Realität. Vermögen ist komplex. Unternehmensstrukturen sind es auch. Warum sollte Gemeinnützigkeit davon vollständig entkoppelt sein? Vielleicht liegt die Wahrheit dazwischen. Nicht jede steuerlich günstige Struktur ist missbräuchlich. Aber nicht jede ist noch gemeinnützig.
Oder sehen wir einfach genauer hin?
Es gibt noch eine dritte Perspektive: Vielleicht steigt nicht der Missbrauch – sondern die Entdeckungsquote. Die Finanzverwaltung schaut genauer hin. Strukturen werden transparenter. Verflechtungen sichtbarer. Und damit rücken Fälle in den Fokus, die früher schlicht nicht aufgefallen wären. Auch das ist Teil der Wahrheit.
Fazit: Gemeinnützigkeit ist kein Selbstläufer
Das Urteil des BFH zwingt zum Nachdenken. Es zeigt, dass Gemeinnützigkeit kein statischer Status ist, sondern ein sensibles Gleichgewicht. Zwischen Gemeinwohl und Eigeninteresse.
Zwischen Gestaltung und Grenze. Wer Stiftungen in wirtschaftliche Strukturen einbindet, muss sich dieser Spannung bewusst sein. Und vor allem: sie aushalten können.