Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben. Unter den Aktenzeichen 1 K 3224/14 F (FG Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (FG Münster) sind zwischenzeitlich zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wird. Unter Berufung auf diese beiden Klagen sollten betroffene Bescheide unbedingt angefochten werden. Zumindest nach Ansicht der OFD Nordrhein-Westfalen können entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden.
Weitere Infos:
- OFD Nordrhein-Westfalen v. 04.03.2015 – Kurzinfo ESt 6/2015
- Hören Sie hier: NWB Steuern mobil 6/2015 Track 5 | Private Veräußerungsgeschäfte: Verfahrensruhe bei Ende 2013 verbleibenden Altverlusten
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2 Antworten
Was ist aus den genannten Verfahren geworden? Leider finde ich dazu nicht so schnell ein Ergebnis.
In unserem NWB-ESt-Kommentar heißt es dazu:
Gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2013 konnte eine mögliche Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung geltend gemacht werden. Unter den Az. 1 K 3224/14 F (FG Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (FG Münster) waren zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wurde. Gemäß OFD Nordrhein-Westfalen v. 4. 3. 2015 konnten Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Hinblick auf die o. g. Klageverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend gestellt werden. [52] Allerdings hat der BFH die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, als verfassungsgemäß angesehen. Ein völliger Ausschluss der Verlustverrechnung, der nach der Rspr. des BVerfG nicht zulässig wäre, ist damit nicht verbunden. Die Altverluste können weiterhin ohne zeitliche Begrenzung mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden …
BFH Urteil v. 06.12.2016 – IX R 48/15 BStBl 2017 II S. 313
Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können.