Verrechnung von Altverlusten: An Einsprüche denken!

Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.  Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben. Unter den Aktenzeichen 1 K 3224/14 F (FG Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (FG Münster) sind zwischenzeitlich zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wird. Unter Berufung auf diese beiden Klagen sollten betroffene Bescheide unbedingt angefochten werden. Zumindest nach Ansicht der OFD Nordrhein-Westfalen können entsprechende Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhend gestellt werden.

Weitere Infos:

 

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

2 Antworten

  1. In unserem NWB-ESt-Kommentar heißt es dazu:

    Gegen Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zum 31.12.2013 konnte eine mögliche Verfassungswidrigkeit der zeitlichen Befristung der Altverlustverrechnung geltend gemacht werden. Unter den Az. 1 K 3224/14 F (FG Düsseldorf) und 12 K 3530/14 F (FG Münster) waren zwei Klagen anhängig, mit denen die Verfassungswidrigkeit der Übergangsregelung gerügt wurde. Gemäß OFD Nordrhein-Westfalen v. 4. 3. 2015 konnten Einspruchsverfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO im Hinblick auf die o. g. Klageverfahren aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhend gestellt werden. [52] Allerdings hat der BFH die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Aktiengewinnen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, als verfassungsgemäß angesehen. Ein völliger Ausschluss der Verlustverrechnung, der nach der Rspr. des BVerfG nicht zulässig wäre, ist damit nicht verbunden. Die Altverluste können weiterhin ohne zeitliche Begrenzung mit zukünftigen steuerbaren Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden …

    BFH Urteil v. 06.12.2016 – IX R 48/15 BStBl 2017 II S. 313

    Wir hoffen, dass wir Ihnen damit weiterhelfen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


ARCHIV

Archiv