BFH: Steuerpflicht von Erstattungszinsen auf Gewerbesteuer nicht zu beanstanden!

Dass Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern sind, Nachzahlungszinsen gem. § 4 Abs. 5b EStG aber nicht abziehbar sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden – sagt der BFH (Urt.v. 26.9.25 – IV R 16/23).

Worum ging es?

Der Streitfall betrifft die Frage, ob Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer (GewSt) steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind. Das erstinstanzliche FG hat die Steuerpflicht bejaht und wies die Klage ab, mit der die Klägerin eine Minderung des Gewinns beziehungsweise des Gewerbeertrags um die erstatteten Zinserträge begehrte (FG Düsseldorf, Urteil v. 4.5.2023 – 9 K 1987/21 G,F,). Auch die Revision blieb jetzt vor dem BFH ohne Erfolg.

BFH stellt Steuerpflicht von Erstattungszinsen klar

Erstattungszinsen auf rückerstattete GewSt sollen (ertragsteuerlich) als Betriebseinnahme steuerpflichtig sein, im umgekehrten Fall Nachzahlungszinsen aber nicht als Betiebsausgabe gem. § 4 Abs. 5 b EStG abzugsfähig – ist das nicht ungerecht? Nein – hat der BFH entgegen vereinzelt vertretener Ansicht jetzt klargestellt.

Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 S.1 AO für zu viel gezahlte Gewerbesteuer sind betrieblich veranlasst und damit als Betriebseinnahme zu erfassen und zu versteuern.

Zinsen nach § 233a AO sind zwar eine Nebenleistung zur Hauptsteuer, teilen aber nicht das Schicksal der Gewerbesteuer. Anders als geschuldete Gewerbesteuer und ein darauf bezogener Nachzahlungszins und erstattete Gewerbesteuer selbst nämlich sind die Zinsen für erstattete Gewerbesteuer bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zu neutralisieren. Denn aus der Entstehungsgeschichte des mit dem JStG 2010 eingeführten § 20 Abs.1Nr7 S.3 EStG sind Erstattungszinsen (§ 233a EStG) als Kapitaleinkünfte stets steuerpflichtig.

Dass umgekehrt Nachzahlungszinsen den Gewinn nicht mindern, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG). Erwägung ist hierbei, dass Erstattungszinsen eine Kompensation für einen vorübergehenden Kapitalentzug sind – wie bei einem Darlehn. Wird für ein Darlehen aber ein Zins gezahlt, unterliegt dieser der Besteuerung. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Erstattungszinsen für erstattete Gewerbesteuer dann gleichwohl von der Besteuerung ausgenommen sein sollten.

Denkanstoß

Auch bei der Steuerpflicht von Erstattungszinsen gilt aber: Keine Regel ohne Ausnahme. Aus Gründen sachlicher Härte sind auf Antrag Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt. Das hat BMF in einem Schreiben v. 16.3.2021 klargestellt.

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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