Die Kommunikation mit Behörden und Gerichten soll zunehmend digital erfolgen. Das ist erklärtes Ziel des Gesetzes zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG), das bereits im Jahre 2017 beschlossen wurde. Daher sind Anwälte und Steuerberater gesetzlich verpflichtet, für den Schriftverkehr mit den Gerichten nur noch gesonderte digitale Postfächer (besonderes Anwalts- bzw. Steuerberaterpostfach) zu nutzen. Und es war vorgesehen, diese Postfächer auch für die Kommunikation mit den Behörden zu nutzen.
Doch der Gesetzgeber hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen, dass die elektronische Kommunikation mit der Finanzverwaltung nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC laufen darf (§ 87a AO). Die besonderen elektronischen Anwalts- und Steuerberaterpostfächer, deren Nutzung in gerichtlichen Verfahren verpflichtend ist, werden ausgeschlossen (vgl. www.brak.de).
Die Begründung zu der Gesetzesänderung lautete allen Ernstes:
„In den Finanzbehörden sind nur wenige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage, das besondere Anwalts- bzw. Steuerberaterpostfach zu nutzen“ (Bundesrat-Drucksache 369/24 vom 27.9.2024). Nun hat das Niedersächsische FG entschieden, dass ein Einspruch, den ein Rechtsanwalt mittels beA in eigener Sache einlegt, unzulässig ist (Urteil vom 12. Februar 2026 – 2 K 152/25).
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Rechtsanwalt, der gegen einen Steuerbescheid in eigener Sache Einspruch aus seinem beA über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Finanzamts Einspruch eingelegt hatte. Ein Einspruch auf einem anderen Übertragungsweg erfolgte nicht und letztlich verstrich die Einspruchsfrist. Das Finanzamt verwarf den Einspruch daraufhin als unzulässig. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolglos.
Die Begründung in aller Kürze:
Der Kläger hat die über das beBPo übermittelte Nachricht angesichts der Regelung des § 87a Abs. 1 Satz 2 AO nicht formwirksam und nicht fristwahrend Einspruch eingelegt. Dass die Rechtsbehelfsbelehrung keinen Hinweis auf § 87a Abs. 1 Satz 2 AO enthielt, machte diese nicht fehlerhaft.
Denkanstoß:
Soweit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil um die erste Entscheidung eines Finanzgerichts zu § 87a Abs. 1 Satz 2 AO in der seit dem 6.12.2024 geltenden Fassung des JStG 2024 vom 2.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 387). Danach ist – von den in Halbsatz 2 geregelten Ausnahmen abgesehen – die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente etwa aus einem beA oder einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) oder über das beBPo eines Finanzamts unzulässig, soweit auf das Verfahren ELSTER oder die Schnittstelle ERiC zurückgegriffen werden kann. Der Gesetzgeber hat gewissermaßen ein „ELSTER/ERiC-Only-Konzept“ normiert – darauf weist das Niedersächsische FG in seinem Newsletter 7/2026 hin.
Für mich ist es jedenfalls verstörend, wenn der Gesetzgeber seine Bürger zunächst auffordert oder gar verpflichtet, bestimmte digitale Kanäle zu nutzen, die Bürger dafür zum Teil sogar Geld, vor allem aber Zeit aufwenden – und sich die betroffenen Verwaltungen dann aber einer Nutzung ebenjener Kanäle verweigern. Und dieses „Verweigern“ geschieht im Schulterschluss mit dem gleichen Gesetzgeber, der seine Bürger zuvor animiert hat, die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Wege zu schaffen. Für mich ist das jedenfalls ein Schildbürgerstreich und zugleich der Aufreger des Monats.