Update: Bundesrat stimmt zu – Haftung bei E-Scooter-Unfällen wird verschärft

Am 8.5.2026 hat der Bundesrat der vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Haftungsverschärfung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr zugestimmt. Was bedeutet das?

Hintergrund

E-Scooter, also elektrisch betriebene Kleinstfahrzeuge bestimmen inzwischen das Stadtbild. Seit dem Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) am 15.6.2019 hat der Gebrauch von elektrischen Tret- und Stehrollern (E-Scootern) im Straßenverkehr stetig zugenommen. Die Gesamtzahl der E-Scooter stieg von 180.000 im Jahr 2020 auf 990.000 im Jahr 2023. Im Jahr 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt noch 5.860 Beteiligte an Unfälle mit Elektrokleinstfahrzeugen, im Jahr 2024 bereits 12.509. Die Durchsetzung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen (§§ 823, 847 BGB) von Unfallopfern, die insbesondere bei Unfällen mit E-Scootern zu Schaden gekommen sind, war verschuldensabhängig und damit häufig nicht erfolgreich.

Auf die stark zunehmende Zahl an E-Scootern und die damit einher gehenden stark zunehmenden Unfallzahlen im Zusammenhang mit E-Scootern hat der Gesetzgeber jetzt reagiert.

Was ändert sich durch die Gesetzesänderung?

Nach bisherigem Recht sind E-Scooter als langsam fahrende Fahrzeuge nach § 8 Nr. 1 StVG von den Haftungsformen des STVG ausgeschlossen. Für Halter und Fahrzeugführer gilt damit bisher nur die deliktsrechtliche Haftung (§ 823 ff. BGB). Für Geschädigte erschwert dies die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen, da häufig weder die Identität des Fahrers noch dessen Verschulden festgestellt und nachgewiesen werden kann.

Mit dem Gesetz wird für Elektrokleinstfahrzeuge, vor allem für E Scooter, die Geltung der verschuldensunabhängigen Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG und die Haftung des Fahrzeugführers aus vermutetem Verschulden gemäß § 18 Abs. 1 StVG eingeführt werden und so Geschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen erleichtert werden.

Praktische Konsequenzen

Die Halterhaftung hat damit in der Praxis eine große Bedeutung bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen. Denn der  Schadensersatzanspruch gegen den Halter und Fahrzeugführer kann gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auch unmittelbar gegen dessen Versicherer geltend gemacht werden, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 Pflichtversicherungsgesetz(PflVG) oder nach § 3 Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz  bestehenden Versicherungspflicht handelt. Für Geschädigte bedeutet das in Zukunft, dass sie sich im Schadensfall unmittelbar an den Haftpflichtversicherer wenden, bei dem der unfallbeteiligte E-Scooter versichert ist. Das Verschulden von Fahrzeugführern wird nach § 18 Abs.1 StVG vermutet, allerdings können Fahrzeugführer die Vermutung durch den Beweis des Gegenteils entkräften.

Eine weitere Konsequenz der gesetzlichen Haftungsverschärfung dürfte ein Anstieg der Versicherungsprämien für E-Scootern sein, weil die Regulierungszahlen und das Schadensvolumen ansteigen werden. In der Folge werden Vermieter von E-Scootern bei steigenden Versicherungskosten sicher ihre höheren Kosten an ihre Mieter weiterreichen.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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