Steuerklassen III/V: Bei Nichtabgabe der Steuererklärung darf das Finanzamt weit zurückgehen

Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit mit Lohnsteuerabzug und haben Ehegatten die Steuerklassenkombination III/V gewählt, so gilt eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Was aber geschieht, wenn die Steuererklärungen über mehrere Jahre hinweg nicht abgegeben werden? Etwas salopp gesagt: Die Steuerpflichtigen erhalten einen Brief des Finanzamts, mit dem sie höflich, aber bestimmt aufgefordert werden, die Steuererklärungen nachträglich einzureichen.

Nächste Frage: Für wie viele Jahre müssen Erklärungen erstellt werden? Die Antwort: Das Finanzamt will Erklärungen für bis zu acht, wenn nicht gar für bis zu 13 Jahre haben.

Diese Zahl ermittelt sich wie folgt: Es gelten zunächst vier Jahre Festsetzungsverjährung plus drei Jahre Anlaufhemmung. Aber: Die Nichtabgabe einer Steuererklärung stellt nach Auffassung der Finanzverwaltung  stets eine Steuerhinterziehung, mindestens aber eine leichtfertige Steuerverkürzung dar. Und dann verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn bzw. auf fünf Jahre. Zusammen mit der dreijährigen Verschiebung des Fristbeginns droht also die Nacherklärung für bis zu 13 Jahre. Dass dies grundsätzlich korrekt ist, hat der BFH nun entschieden und ein anderslautendes Urteil des FG Münster aufgehoben. Dieses war der Ansicht, dass kein Fall der Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung vorliegt, wenn eine Steuererklärung trotz Steuerklassenkombination III/V nicht abgeben wurde (FG Münster, Urteil vom 24.6.2022, 4 K 135/19 E; BFH-Urteil vom 15.5.2025, VI R 14/22). Doch der Reihe nach.

Der Sachverhalt:

Bis einschließlich 2008 erzielte lediglich der Ehemann Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III. Die Ehegatten reichten regelmäßig Einkommensteuererklärungen ein. Sie wurden zusammen veranlagt. Ab 2009 erzielte nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Weitere Einkünfte erzielten die Eheleute nicht. Der Lohnsteuerabzug des Ehemannes erfolgte weiterhin über die Steuerklasse III, derjenige der Ehefrau über die Steuerklasse V. Die jeweiligen Arbeitgeber übermittelten dem Finanzamt die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. Die Ehegatten reichten ab 2009 keine Steuererklärungen mehr ein. Erst Anfang 2018 wertete das Finanzamt eine Prüfliste aus.

Hierbei fiel auf, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung durch die Ehefrau in 2009 ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung erfolgt war und die Eheleute daher ab 2009 verpflichtet waren, Einkommensteuererklärungen einzureichen. Hierauf leitete das Finanzamt ein Strafverfahren ein und erließ im Jahre 2018 Steuerbescheide von 2009 an. Gegen die Festsetzungen für 2009 und 2010 wehrten sich die Eheleute, da ihrer Meinung nach Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Ihre Klage beim FG war zunächst erfolgreich, doch der BFH hat das Urteil aufgehoben.

Die Begründung:

Die Festsetzungsfrist beträgt für beide Streitjahre vier Jahre zuzüglich der Anlaufhemmung von drei Jahren, weil keine Steuererklärungen abgegeben wurden. Die Festsetzungsfrist für das Streitjahr 2009 lief mithin grundsätzlich am 31.12.2016 ab; die Frist für das Jahr 2010 am 31.12.2017. In der pflichtwidrigen Nichtabgabe von Steuererklärungen für die Streitjahre lag jedoch eine Steuerhinterziehung, zumindest aber eine leichtfertige Steuerverkürzung. Entsprechend verlängert sich die Festsetzungsfrist auf zehn bzw. fünf Jahre plus der dreijährigen Anlaufhemmung. Das Finanzamt durfte daher die streitigen Einkommensteuerbescheide einschließlich der Festsetzung von Verspätungszuschlägen noch erlassen.

Eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung liegt zwar dann nicht vor, wenn dem Finanzamt die für die Einkommensteuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umstände bekannt gewesen sind. Doch dabei ist auf diejenigen Personen abzustellen, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind. Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen; dies gilt auch dann, wenn die Daten mit der Steuernummer verknüpft sind. Dass dem Finanzamt als Institution aufgrund der vorliegenden elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen bekannt gewesen ist, dass die Kläger Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen und beim Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklassen III und V berücksichtigt wurden, ist insoweit unerheblich.

Denkanstoß

Ich hatte seinerzeit bereits das Urteil der Vorinstanz vorgestellt und geschrieben, dass ich mit diesem etwas gehadert habe. Denn letztlich hätte dieses bedeutet, dass Eheleute mit den Steuerlassen III/V ruhig hätten abwarten können, bis sie vom Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung(en) aufgefordert werden. Aus der „Pflichtveranlagung“ wäre eine „Veranlagung auf Anforderung durchs Finanzamt“ geworden. Insofern ist das Urteil des BFH durchaus nachvollziehbar. Andererseits: Wenn die Finanzverwaltung alle Daten vorliegen hat, wird ihr nichts vorenthalten. Dass es in Zeiten der Digitalisierung noch auf die Kenntnis von “ Personen“ ankommen soll, klingt wie aus der Zeit gefallen.

Hinweis: Die Sache wurde an die Vorinstanz zurückverwiesen, die nun noch prüfen müsse, ob eine Steuerhinterziehung oder lediglich eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege. Und diese Prüfung ist zwischenzeitlich auch erfolgt. Nach Ansicht des FG Münster liegt zwar eine leichtfertige Steuerverkürzung, nicht aber eine Steuerhinterziehung vor (FG Münster, Urteil vom 13.3.2026, 4 K 135/19 E).

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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