Wer sich ein neues E-Fahrzeug kauft, kann dafür laut Bundesumweltministerium ab 19.5.2026 auf einem Förderportal die neue E-Auto-Förderung beantragen. Allerdings sollten Antragsteller im Vorfeld die Antragstellung gut vorbereiten.
Hintergrund der E-Auto-Förderung
Die Bundesregierung hatte im Herbst 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen. Im Zuge des Umsetzungsgesetzes für die Anpassung der Verbraucherkreditvergabe an EU-Recht wurde auch eine zuwendungsrechtliche Regelung für das von der Bundesregierung aufgelegte Förderprogramm für „klimaneutrale Mobilität für Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen“ beschlossen.
Demnach soll die Förderung grundsätzlich für elektrisch betriebene Fahrzeuge gelten, die erstmals nach dem 1.1.2026 zugelassen worden sind. Das soll auch dann der Fall sein, wenn der zugrundeliegende Vertrag bereits vor Beantragung der Förderung geschlossen worden ist.
Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage – das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität – war Teil des Änderungsantrags der Koalition zum Regierungsentwurf „zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge“, der am 17.4.2026 vom Bundestag beschlossen und am 8.5.2026 vom Bundesrat bestätigt wurde.
Wer und was wird gefördert?
Wer ein neues E-Auto kauft, kann künftig Geld vom Staat bekommen: Mindestens 1.500 Euro und maximal 6.000 Euro sind möglich – rückwirkend ab 1.1.2026, wobei es auf den Tag der Zulassung ankommt. Geld gibt es für Kauf oder Leasing von Neuwagen, also nicht für Gebaucht-E-Fahrzeuge. Neben vollelektrischen Fahrzeugen werden auch Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender unterstützt.
Die Förderung ist sozial gestaffelt: Wer weniger verdient oder Kinder hat soll stärker profitieren. Die Basisförderung beträgt 3.000 € für reine Elektroautos (BEV) und 1.500 € für Plug-in-Hybride und Fahrzeuge mit Range-Extender. Familien erhalten 500 € pro Kind, maximal 1.000 € bei zwei Kindern. Weitere Kinder werden nicht berücksichtigt. Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen unter 60.000 € bekommen 1.000 € zusätzlich, bei Einkommen unter 45.000 € sind es weitere 1.000 €.
Die Haltefrist für das Fahrzeug beträgt 36 Monate, andernfalls ist das förderschädlich und die Förderung muss zurückgezahlt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt aber nicht erst nach der Haltefrist von 36 Monaten, sondern bereits nach erfolgreicher Prüfung des Antrags und der eingereichten Unterlagen.
Antragstellung über Online-Förderportal
Anträge können ausschließlich online auf einem Förderportal gestellt werden, das laut Bundesumweltministerium am 19.5.2026 freigeschaltet wird, vorausgesetzt das Gesetz zur Förderung klimaneutraler Mobilität (KliNeMFöG) ist vorher verkündet worden. Wie können Antragsteller ihren Antrag vorbereiten?
BundID-Konto einrichten: Für die Beantragung ist ein BundID-Konto erforderlich. Folgende Registrierungsarten auf der Bund-ID sind für die die Beantragung der Förderung auf der FZD berechtigt:
- ein BundID-Konto mit der Option „Online-Ausweis“ (Vertrauensniveau „hoch“) oder
- ein BundID-Konto mit der Option „ELSTER-Zertifikat“ (Vertrauensniveau „substantiell“).
Steuerbescheide vorbereiten: Erforderlich sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltsjahreseinkommen beitragenden Personen. Die Bescheide dürfen maximal drei Jahre alt sein.
Förderung für Familien: Wenn die Anzahl förderrelevanter Kinder (kindergeldberechtigte Kinder unter 18 Jahren, die im Haushalt der antragstellenden Person leben) aus den Steuerbescheiden hervorgeht, ist kein weiterer Nachweis erforderlich. Andernfalls können als Nachweis der Kindergeldnachweis der Familienkasse, der Kindergeldbescheid (inklusive Erklärung zur Aktualität) oder eine erweiterte Meldebescheinigung vom Bürgeramt eingereicht werden.
Besonderheit für Plug-In-Hybride und E-Fahrzeuge mit Range Extender: Erforderlich ist eine EU-Konformitätsbescheinigung (CoC-Dokument) für das Fahrzeug. Diese erhalten Sie bei Ihrem Autohändler oder Leasinggeber. Sollte Ihnen das CoC-Dokument fehlen, können Sie dieses beim Hersteller, über einen Vertragshändler oder über spezialisierte Anbieter anfordern.
Der kurze Überblick zeigt: Die Antragstellung bei der neuen Förderung will gut vorbereitet sein. Potentielle Antragsteller sollten sich zeitnah um die erforderlichen Unterlagen kümmern.
Weitere Informationen:
- Antragsinformation der BAFA
- E-Fahrzeuge: Kaufprämie kommt noch im Mai und gilt rückwirkend
- Gesetzentwurf BT-Drs.21/1851 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
- BT-Drs. 21/5381 – Beschlussempfehlung Verbraucherschutzausschuss
- BR-Drs. 209/26 (B) – Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und zur Regelung der Förderung klimaneutraler Mobilität
