Erzielt ein Steuerpflichtiger Verluste aus spekulativen Anlagen, die in einem bestimmten Veranlagungszeitraum nicht verrechnet werden dürfen, und erzielt er gleichzeitig Einkünfte aus anderen Einkunftsarten, die zu hohen Steuern führen, so kommt ein Steuererlass für diese Einkünfte auch dann nicht in Betracht, wenn im betreffenden Jahr nicht genügend Mittel vorhanden sind, um die Einkommensteuern zu begleichen. So lässt sich – etwas vereinfacht – das BFH-Urteil vom 3.3.2026 (IX R 18/23) zusammenfassen, mit dem die obersten Steuerrichter der Vorinstanz entgegengetreten sind (FG Köln, Urteil vom 26.4.2023, 5 K 1403/21).
Der Sachverhalt in aller Kürze
Die Klägerin erlitt hohe Verluste aus Stillhaltergeschäften. Wegen einer Verlustausgleichsbeschränkung wurden die Verluste in Höhe von rund 390.000 Euro nicht mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet. Dabei hatte die Klägerin durchaus hohe Einkünfte aus ihren anderen Tätigkeiten, insbesondere aus Vermietung und Verpachtung. Letztlich wurden also Einkommensteuern festgesetzt. Die Summe aus den Kapitalverlusten (bzw. Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften) und der zu zahlenden Einkommensteuer indes war so hoch, dass der Klägerin nicht einmal das Existenzminimum verblieb.
Daher begehrte die Klägerin eine Minderung ihrer Gesamtsteuerbelastung im Wege der „abweichenden Festsetzung der Einkommensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen gemäß § 163 Abs. 1 AO„. Das Finanzamt lehnte dies ab. Zwar hatte die Klage Erfolg, doch der BFH hat der Revision des Finanzamts entsprochen.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze
Der Staat muss das Einkommen des Bürgers zwar insoweit steuerfrei stellen, als dieser es zur Bestreitung des Existenzminimums benötigt. Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums verpflichtet allerdings nur, Aufwendungen, die den Schutz des Lebensstandards des Steuerpflichtigen in Höhe des Existenzminimums gewährleisten, zum Abzug zuzulassen. Geldabflüsse, die auf Verlusten aus hochspekulativen Stillhalter- bzw. Optionsgeschäften beruhen, müssen nicht freigestellt werden. Diese zählen nicht zu den existenzsichernden Aufwendungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Betrachtung über mehrere Veranlagungszeiträume vorzunehmen ist oder nicht.
Im Übrigen ist die Beschränkung der Verlustverrechnung im Streitfall verfassungskonform gewesen. Daher besteht auch kein Raum für eine Billigkeitsregelung. Härten, die dem Besteuerungszweck entsprechen und die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eines Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können eine Billigkeitsmaßnahme nicht rechtfertigen.
Denkanstoß
Das Urteil bewegt sich im Spannungsfeld zwischen Moral auf der einen Seite und Abschnittssteuerung auf der anderen. Das FG hatte sich für die Abschnittssteuerung, der BFH hingegen für die Moral entschieden – auch wenn er das rechtlich natürlich gut begründet. Letztlich werden wohl Viele dem BFH beipflichten, da ansonsten ein gewisses Störgefühl aufgekommen wäre. Vor allem, wenn die Klägerin im Folgejahr hohe Gewinne erzielt hätte.
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