Bei einer Zweitausbildung erhalten Eltern für ihr Kind nur dann Kindergeld, wenn dieses keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG). Was aber gilt, wenn ein Kind laut Arbeitsvertrag eigentlich 40 Stunden arbeiten müsste, vom Arbeitgeber aber für ein Zweitstudium zu 50 Prozent und/oder von Zeit und Zeit freigestellt wird?
Diesbezüglich hat das FG Münster entschieden, dass sich die 20-Stunden-Grenze zwar grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit richtet. Doch bei Beamten sei in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen. Das Urteil kann für viele Eltern von enormer Bedeutung sein (FG Münster, Urteil vom 16.4.2026, 8 K 2927/25 Kg).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Der Sohn nahm nach seinem Studium in der Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Finanzbeamter auf. Zum Wintersemester 2023 begann er zudem ein Studium der Rechtswissenschaften und reduzierte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Finanzamt auf 28,7 Stunden. Daneben wurde er für die Pflichtklausuren und verpflichtenden Hausarbeiten im Studium sowie für die praktische Studienzeit vom Dienst freigestellt. Durch die gesamten Freistellungen reduzierte sich seine tatsächliche Arbeitszeit in einigen Monaten auf maximal 20 Stunden. Die Familienkasse lehnte das Kindergeld ab September 2023 ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht verpflichtete die Familienkasse zur Festsetzung von Kindergeld für die Monate, in denen die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wurde. In den anderen Monaten blieb es bei der Versagung des Kindergeldes.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
In den Monaten mit der Freistellung für Klausuren etc. stellt die Tätigkeit eine nach § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG unschädliche Erwerbstätigkeit dar. Denn aufgrund der monatlichen Betrachtung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 66 Abs. 2 EStG) überschreitet diese in bestimmten Monaten nicht die Grenze von 20 Stunden. Die bis zu 20 Stunden unschädliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bemisst sich bei unselbstständig Tätigen zwar grundsätzlich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Tarifverträgen. Bei Beamten ist in Ermangelung individualarbeitsvertraglicher Regelungen aber auf die geltende Gesetzes- und Verordnungslage unter Berücksichtigung individuell gewährter Freistellungen abzustellen. In den anderen Monaten ist das Kindergeld hingegen zu versagen. Selbst geringfügige Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze sind insoweit schädlich.
Denkanstoß:
Es wurde die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, ist mir leider noch nicht bekannt. Jedenfalls sind die Ausführungen des FG nachvollziehbar und sehr zu begrüßen. Ein Geschmäckle bleibt aber, wenn Beamte bzw. deren Eltern tatsächlich günstiger gestellt würden als Angestellte. Auch diese werden von ihren Arbeitgebern für Klausurphasen etc. mitunter freigestellt.