Sind die geplanten Änderungen im Steuerstrafrecht grundgesetzkonform?

Der Bundesfinanzminister will die strafbefreiende Selbstanzeige „in ihrer heutigen Form“ abschaffen und für schwere Steuerdelikte den Strafrahmen auf bis zu 15 Jahre Haftstrafe erweitern. Das klingt hart und entschlossen und wurde sicher auf Stammtischen diskutiert. Wer genauer hinsieht, erkennt zwei handfeste Systemfehler – einen steuerpolitischen und einen rechtsstaatlichen.

1. Die Selbstanzeige ist kein „Schlupfloch“

Blicken wir zurück: Unter Kanzlerin Merkel kauften in 2006 ff. deutsche Finanzbehörden reihenweise Steuer-CDs an. Das Kalkül war schlicht und steuerwirksam. Wer sich entdeckt sah, versuchte noch die Selbstanzeige, zahlte nach – und spülte auf diesem Weg Milliarden an Euros in die öffentlichen Kassen. Genau das ist der Zweck des Instruments: einen Anreiz zur Rückkehr in die Steuerehrlichkeit zu schaffen und Einnahmen einzutreiben, an das der Staat sonst nie gekommen wäre.

Schafft man die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige ab, dreht man diesen Anreiz um. Wer keine Straffreiheit mehr erlangen kann, hat auch keinen Anlass mehr, reinen Tisch zu machen. Das Ergebnis ist absehbar: weniger Aufklärung, mehr verdecktes Vermögen, weniger Einnahmen. Man beseitigt nicht das Problem, sondern die vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten, die es auch in anderen europäischen Staaten gibt.

2. § 371 AO in der Praxis – kein „bequemer“ Ausweg

Der öffentliche Eindruck, die Selbstanzeige sei eine mit etwas Geld erkaufte „Rolle rückwärts“, hat mit dem geltenden Strafrecht wenig zu tun. Wer heute nach § 371 AO Straffreiheit will, muss lückenlos zehn bis dreizehn Jahre rückwirkend fehlerfrei nacherklären und bezahlen, was oft vergessen wird– nicht bloß den vierjährigen Zeitraum einer regulären Betriebsprüfung. Die kleinste Lücke, der kleinste minimale Fehler, sorgt dafür, dass die strafbefreiende Wirkung gar rechtlich entfällt, somit nur noch strafmildernd sein kann. Dazu kommen Hinterziehungszinsen und ab 25.000 Euro gestaffelte Zuschläge.

Die Hürden des Gesetzgebers sind also bereits extrem hoch. Die Selbstanzeige ist fehleranfällig. Sie noch weiter zu entwerten, trifft nicht den planvollen Hinterzieher, der sein Geld ohnehin im Verborgenen lässt – es trifft den Unternehmer und Mittelständler, der bei einem Beraterwechsel oder vor einer Prüfung feststellt, dass alte Gestaltungen rückblickend problematisch waren. Es trifft auch die nicht rechtzeitige Anführung von Steuern aller Art. Das sind die eigentlichen Adressaten des § 371 AO. Und ausgerechnet die würden die Leidtragenden werden.

3. Strafe muss schuldangemessen sein – und ins Gesetz gehören, nicht in Aktionspapiere oder interne Regelungen

Wie sind die Grundsätze? Grundsätzlich gilt: Der Bundesgerichtshof hat in seinem Grundsatzurteil vom 2. Dezember 2008 (1 StR 416/08) klargestellt: Grundlage der Strafzumessung ist – wie bei jeder Straftat – die persönliche Schuld des Täters (§ 46 StGB), und für das Gewicht der Tat kommt es maßgeblich auf die Schadenshöhe an. Aus diesem Urteil stammt das über Jahre gewachsene, differenzierte Wertgrenzensystem der Strafzumessung bei Steuerhinterziehung.

Strafe bemisst sich nach Schuld, §§1, 20, 21, 46 StGB und nach konkreter Verletzung des Rechtsguts, dem staatlichen Steueranspruch – nicht nach politischer Stimmungslage.  Strafrahmen gehören in ein Gesetz, das der Deutsche Bundestag beschließt, nicht in einen „Aktionsplan“, ein Ministeriumspapier oder eine interne Anordnung von Staatsanwaltschaften oder Finanzbehörden oder sich jedes Jahr verändernden BGH-Rechtsprechungen der Strafsenate aus Leipzig. Wer den Eindruck erweckt, man könne die Strafhärte am parlamentarischen Verfahren vorbei nachschärfen, verwechselt Rechtsstaat mit Ordnungspolitik.

4. Hochstufung des Strafrahmens zum Verbrechen – eine Grenze, die man nicht leichtfertig überschreiten sollte

Einfache Steuerhinterziehung war immer ein rechtssystematisches Vergehen (wie ein Betrugsdelikt), kein Verbrechen. Selbst der besonders schwere Fall der Verkürzung von Steuern (§ 370 Abs. 3 AO), der bei einem „großen Ausmaß“ ab 50.000 Euro im Steuerjahr pro Steuerart greift, bleibt im Rahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren – juristisch weiterhin ein sog. Vergehen.

Ein Strafrahmen von bis zu 15 Jahren aber verschiebt die Steuerhinterziehung dramatisch in Richtung Verbrechenskategorie (§ 12 StGB). Damit landet ein Vermögensdelikt auf einer Stufe, die im Kernstrafrecht schwersten Taten wie Mord vorbehalten ist. Das ist nicht nur unverhältnismäßig, es ist deutlich übergriffig – und es bricht mit der schadensorientierten, schuldangemessenen Systematik, die der BGH 2008 gerade erst geordnet hat. Die Verfassungswidrigkeit des Vorhabens drängt sich förmlich auf: Welcher Betrag rechtfertigt denn die Gleichstellung mit dem Verbrechen Mord? 60.000 Euro oder erst eine Mio. Euro? Thematisch etwas für den Bundesrat? Für „Experten“-Runden? Für das Parlament?

Nicht jede symbolische Härte ist auch gerechter Schuldausgleich. Das Gegenteil ist der Fall. Der Weg, sich steuerehrlich zu machen via Zahlungen für 10 Jahre muss offen sein. Die übrigen strafrechtlichen Themen wie Rücktritt oder Versuch oder tätige Reue helfen im Steuerstrafrecht kaum.

Fazit

Man kann Steuerkriminalität entschlossen bekämpfen, ohne bewährte Gesetzes-Instrumente zu zerschlagen und rechtsstaatliche Grundsätze zu schleifen. Die Selbstanzeige holt dem Fiskus viel Geld herein, das sonst verloren wäre. § 371 AO ist – de lege lata – längst kein Freifahrtschein mehr. Er ist ein Weg in die Steuerehrlichkeit. Die Strafhöhe muss der Schuld, die sich am Steuerschaden misst, also der konkreten Verletzung des staatlichen Steueranspruchs, also dem Schutzgut des Tatbestands, orientieren (und nicht am Einkommen oder Vermögen). Sie muss bestimmt festgelegt sein – vom Gesetzgeber, also dem Bundesparlament, und nicht ausgerufen im Ministerium. Wer diese vier Punkte übergeht, macht keine bessere Steuerpolitik. Er macht nur lautere. Die Betriebsprüfer in Deutschland machen sehr gute Arbeit. Die Bestimmtheit eines Gesetzes muss aus verfassungsrechtlichen Gründen stets nach AO, StGB und GG sowie steuerlicher Einzelgesetzen im Rechtsstaat gewahrt sein.  Ansonsten gibt man ihn entgegen dem GG (Art. 20 III GG) auf.

Ein Beitrag von:

  • Dr. Ferdinand Müller

    Seit dem Jahr 2000 tätig als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Fachanwalt für Steuerrecht. Aktuell Partner bei der Kanzlei Weiland Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB in Stuttgart, mit weiteren Standorten in Hamburg und Paris (weiland-rechtsanwalte.de). Schwerpunkte: Handels- und Gesellschaftsrecht, allgemeines Wirtschaftsrecht sowie Steuerrecht.

    Warum blogge ich hier?
    In einem Blog lassen sich aktuelle Themen schnell platzieren und aus anderen Perspektiven beleuchten. Zudem bietet der Blog die Möglichkeit, Themen in die Diskussion zu bringen.

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