Neue Heizungsanlagen – Übergangsfristen des § 71 Abs. 8 GEG verlängert

Eigentlich sollte die sog. 65-Prozent-Regel des GEG beim Einbau neuer Heizungen ab 1.7.2026 wirksam werden. Aber der Gesetzgeber hat die Übergangsfrist nun bis 31.10.2026 verlängert – bis das neue GebäudemodernisierungsG (GModG) kommt.

Hintergrund

§ 71 Abs. 8 und 9 Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt Übergangsfristen für bestehende Gebäude und Neubauten in Baulücken beim Heizungstausch. Er verknüpft die Pflicht zum Einbau einer klimafreundlichen Heizung (65 % Erneuerbare Energien) eng mit der kommunalen Wärmeplanung der jeweiligen Gemeinde Die Übergangsfristen hängen von der jeweiligen Gemeindegröße bzw. Einwohnerzahl der Gemeinde ab. Differenziert wird nach Gemeinden, in denen am 1.1.2024 mehr als 100.000 Einwohner oder bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind.

Sind in einer Gemeinde mehr als 100.000 Einwohner gemeldet, kann nach § 71 Abs. 8 S.1 GEG bis zum Ablauf des 30.6.2026 in einem bestehenden Gebäude eine Heizungsanlage ausgetauscht und eine andere Heizungsanlage zum Zweck der Inbetriebnahme eingebaut oder aufgestellt und betrieben werden, die nicht die Vorgaben des § 71 Abs.2 GEG erfüllt. Es können also weiterhin Heizöl oder Erdgas beschickte Heizungen eingebaut werden. Liegt das Gebäude in einem Gemeindegebiet, in dem am 1.1.2024 bis zu 100.000 Einwohner gemeldet sind, verlängert sich die Übergangsfrist bis zum Ablauf des 30.6.2028.

Gesetzgeber verlängert Übergangsfrist bis 31.10.2026

Mit dem vom Bundestag am 21.5.2026 beschlossenen Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (BT-Drs. 21/5141), das der Bundesrat am 12.6.2026 gebilligt hat (BR-Drs. 302/26 (B)), wird im GEG die Frist in § 71 Abs. 8 vom 30.6.2026 aus Gründen der Rechtssicherheit auf den 31.10.2026 verschoben. Die Übergangsregelung war erst im Gesetzgebungsverfahren auf Empfehlung des Wirtschafts- und Energieausschusses in das Gesetz eingefügt worden (BT-Drs. 21/6051).

Damit wird das Wirksamwerden der sogenannten 65-Prozent EE-Anforderung beim Einbau neuer Heizungen wird vom 30.6.2026 auf den 31.10.2026 verschoben. Hintergrund ist das angekündigte Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), mit dem entsprechende Regelungen des GEG geändert bzw. aufgehoben werden sollen.

Einordnung und nächste Schritte

Die Verlängerung der Umsetzungsfrist für die 65-Prozent-Anforderung beim Einbau neuer Heizungen ist nur ein Zwischenschritt, der Hauseigentümern zunächst Rechtssicherheit verschafft. Mit dem GModG soll die 65-Prozent-Regel vollständig fallen. Den erforderlichen Gesetzentwurf hat die Bundesregierung am 21.5.2026 in erster Lesung im Bundestag eingebracht.

Ob das GModG aber vor der parlamentarischen Sommerpause im Juli im Bundestag noch verabschiedet wird, ist fraglich. Denn sowohl im Bundestag als auch aus dem Bundesrat hagelt es gegen den Gesetzentwurf des GModG heftige Kritik – ich habe ich Blog berichtet. Wir werden die weitere Entwicklung im Blog weiter gespannt verfolgen.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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