Die AO im digitalen Praxistest
Das Jahressteuergesetz 2026 wirkt auf den ersten Blick technisch. Im AO-Teil geht es aber um mehr: digitale Bekanntgabe, Datenräume, KI-Nutzung und die Frage, ob Nachweisfähigkeit, Rechtsschutz und Verantwortung mitdigitalisiert werden.
Das Jahressteuergesetz 2026 klingt zunächst nach dem, was Jahressteuergesetze häufig sind: viele Einzelregelungen, technische Korrekturen, Verfahrensanpassungen, Folgeänderungen. Gerade deshalb lohnt sich ein zweiter Blick. Denn im AO-Teil des Entwurfs steckt mehr als technische Gesetzgebung. Dort wird sichtbar, wie sich das Besteuerungsverfahren weiter in Richtung digitaler Verwaltungsinfrastruktur verschiebt.
Besonders deutlich wird dies an zwei Regelungskomplexen: der digitalen Bekanntgabe und der KI- bzw. Datenverarbeitung in der Finanzverwaltung.
Schnittstellenfrage rückt in den Fokus
Die geplanten Änderungen bei § 122a AO-E machen die Bekanntgabe von Verwaltungsakten stärker zur Schnittstellenfrage. Der Steuerbescheid soll nicht mehr nur als Schriftstück gedacht werden, das irgendwann im Briefkasten liegt. Er wird zunehmend als digital bereitgestelltes Dokument verstanden. Das ist konsequent. Wer Steuererklärungen elektronisch übermittelt, wer Nutzerkonten verwendet und wer über digitale Vollmachten arbeitet, bewegt sich ohnehin in einer digitalen Verfahrensumgebung.
Aber genau hier liegt der Haken: Bekanntgabe ist nicht bloße Kommunikation. Sie ist der rechtliche Startpunkt. Mit ihr beginnen Einspruchsfristen, Fälligkeiten und häufig auch die praktische Frage, ob ein Steuerpflichtiger noch reagieren kann oder nicht. Deshalb reicht es nicht, einen Bescheid technisch „bereitzustellen“. Entscheidend ist, ob später zweifelsfrei nachvollzogen werden kann: Wer war Bekanntgabeadressat? Bestand eine elektronische Empfangsvollmacht? War postalische Bekanntgabe beantragt? Wann wurde der Verwaltungsakt bereitgestellt? Wann wurde benachrichtigt? Und was passiert bei technischen Störungen?
Wann kann Digitalisierung erst zum Fortschritt werden?
Die Digitalisierung der Bekanntgabe ist also nur dann ein Fortschritt, wenn sie auch digitale Nachweisfähigkeit schafft. Der Satz „Das steht im System“ genügt rechtsstaatlich nicht, wenn das System selbst nicht transparent, historisiert und beweissicher dokumentiert, welcher Kommunikationsstatus wann galt.
Parallel dazu betritt der Gesetzgeber mit den geplanten Änderungen der §§ 29c und 30 AO-E den KI-Maschinenraum der Finanzverwaltung. § 29c AO-E soll die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten ausdrücklich auch für KI-Systeme der Finanzbehörden erfassen. § 30 AO-E betrifft die steuergeheimnisrechtliche Zugriffsebene. Die Botschaft ist klar: Steuerliche KI braucht Daten. Ohne realitätsnahe Daten lassen sich Risikomodelle, Plausibilitätsprüfungen und automatisierte Verfahren kaum sinnvoll entwickeln oder betreiben.
Doch auch hier gilt: Datenzugang ist noch keine Governance. Gerade Steuerdaten sind besonders sensibel. Sie bilden Einkommen, Vermögen, Familienverhältnisse, Unternehmen, Zahlungswege und Verfahrensverhalten ab. Wer daraus Muster ableitet, muss sicherstellen, dass Korrelationen nicht vorschnell als steuerlich relevante Risiken behandelt werden. Ein Modell, das bestimmte Branchen, Regionen oder Verhaltensweisen auffällig findet, kann hilfreiche Hinweise liefern. Es kann aber auch historische Prüfschwerpunkte oder soziale Verzerrungen fortschreiben.
Fazit
Das JStG 2026 markiert damit einen wichtigen Schritt. Es macht sichtbar, dass die AO nicht nur Verfahrensrecht, sondern zunehmend Betriebssystem digitaler Steuerverwaltung ist. Die zentrale Frage lautet deshalb nicht: Darf die Finanzverwaltung digitaler werden? Natürlich darf und muss sie das. Die entscheidende Frage lautet: Werden Nachweisfähigkeit, Verantwortlichkeit, Datenqualität und Rechtsschutz von Anfang an mitdigitalisiert?
Die AO der Zukunft braucht nicht nur Schnittstellen. Sie braucht Vertrauen.
Hinweis:
Auf tax&bytes (powered by nwb) finden Sie u.a. die Beiträge von Prof. Dr. Christoph Schmidt, die das Steuerrecht in die digitale Zukunft begleiten.
Gut informieren. Besser digitalisieren. Willkommen in der Zukunft des Steuerrechts!