Mit dem am 11.6.2026 vom Bundestag beschlossenen „Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten“ schafft der Bundestag auch das „Nationale Heizungslabel“ ab. Wie ist das einzuordnen?
Hintergrund
Wir alle kennen Energielabels von Waschmaschinen, Kühlschränken oder Kühltruhen: Die Kennzeichnung des Energieverbrauchs gibt im Europäischen Wirtschaftsraum Auskunft über die Energieeffizienz von Elektrogeräten und weiteren Energieverbrauchern. Mit den Energielabels wird die Energieeffizienz von Produkten anhand klarer und verständlicher Farbeinstufungen abgebildet. Neben Angaben zur Energieeffizienz des Produkts liefern Energielabels auch Informationen über Lärm, Wasserverbrauch, Sturz- oder Wasserbeständigkeit, Reparierbarkeit und Haltbarkeit der Batterie, sodass Verbraucherinnen und Verbraucher fundiertere Kaufentscheidungen treffen können
Aktuelle rechtliche Regelung des Heizungslabels
Seit 1.1.2016 besteht nach § 16 EnVKG die Möglichkeit und seit 1.1.2017 nach § 17 EnKVG die Pflicht zur Kennzeichnung der Energieeffizienz von Heizungsaltanlagen in privaten Haushalten durch ein Energieeffizienzlabel, sofern die Heizungen vor mindestens 15 Jahren hergestellt wurden. Die verpflichtende Kennzeichnung findet im Rahmen der Feuerstättenschau durch Bezirksschornsteinfegerinnen und -feger statt und ist mit der Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung durch den Bund verknüpft. Begleitet wird die Anbringung der Kennzeichnung durch die Übergabe einer Informationsbroschüre. Mit dem nationalen Effizienzlabel sollten Verbraucher, in Analogie zum EU-Energieeffizienzlabel für Neugeräte, über den Effizienzstatus ihres alten Heizgerätes informiert werden. Das Effizienzlabel verfolgte dabei das Ziel, die Motivation der Verbraucher zum Austausch alter ineffizienter Heizgeräte zu erhöhen. Hierdurch sollte die Austauschrate für Heizgeräte erhöht und die Kaufentscheidung für besonders effiziente Neugeräte positiv beeinflusst werden. Bis Mai 2025 wurde an rund 9,5 Mio. Heizungsaltgeräten mit einem Mindestalter von 15 Jahren, mithin rund 70 Prozent des betroffenen deutschen Heizungsgerätebestandes, ein Energieeffizienzlabel angebracht.
Abschaffung des Energieeffizienzlabels bei Heizungen
Da sich die Maßnahme in der Praxis nur als beschränkt effektiv gezeigt hat, dient das Änderungsgesetz durch Änderung der §§ 16 ff EnKVG vor allem der Abschaffung der Sofortmaßnahme „Nationales Effizienzlabel von Heizungsaltanlagen“ aus dem Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE). Der Abschnitt 3 des EnVKG wird komplett neu gefasst, um die Abschaffung der Maßnahme „Nationales Heizungslabel“ zu kodifizieren. Hiermit werden öffentliche Mittel eingespart und die bislang rechtlich verpflichteten Bezirksschornsteinfeger von dieser Aufgabe entbunden. Stattdessen regelt der neue § 16 EnKVG nunmehr, binnen welcher Frist bisher verpflichtete bevollmächtige Bezirksschornsteinfeger ihre erworbenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können. Hierfür ist ein Monat vorgesehen. Die Abrechnung erbrachter Leistungen ist jederzeit unterjährig und niedrigschwellig über ein elektronisches Verfahren bei der BAFA möglich.
Einordnung und Bewertung
Was sich nach Evaluation nicht bewährt hat, gehört abgeschafft. Das Ergebnis der Evaluierung, insbesondere die geringe Zielerreichungsquote von 11 bzw. 20 Prozent, spricht für ein Ende der Maßnahme zum nächstmöglichen Zeitpunkt (BT-Drs.21/3740). Deshalb ist die Abschaffung des nationalen Heizungslabels als überflüssiger Ballast zu begrüßen. Kosten werden gesenkt, Bezirksschornsteinfeger werden entlastet.
Was ins Auge fällt, ist allerdings, dass der Bundestag gerade erst am 21.5.2026 das Gesetz zur Umsetzung von EU-Recht zum Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Vorschriften beschlossen hat. Nach erfolgter Zustimmung des Bundesrates am 12.6.2026 soll das Gesetz im Wesentlichen am 1.8.2026 in Kraft treten. Hierbei ist auch Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz umfangreich geändert worden. Die gesetzlichen Änderungen setzen notwendige redaktionelle Aktualisierungen um, die sich vor allem aus Änderungen im EU-Recht ergeben. Der Gesetzestext wird modernisiert, indem Definitionen aktualisiert, Redundanzen entfernt und Behördenbezeichnungen angepasst werden. Die Implementierung wichtig für einen wirksamen Vollzug durch die nationalen Marktüberwachungsbehörden sind. Nicht „angefasst“ wurde aber noch im Mai das „Nationale Heizungslabel“, das nach dem Bundestagsbeschluss vom 11.6.2026 nun doch zeitnah „fallen“ soll.
Das hätte auch „aus einem Guss“ geregelt werden können.