Kosten für ein teures „Immobilien-Seminar“ können abziehbar sein

Aufwendungen von 5.900 Euro für die Teilnahme an einem Immobilien-Seminar können abziehbar sein. So lautet ein Urteil des FG Sachsen. Der BFH hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts gegen diese Entscheidung zurückgewiesen (FG Sachen, Urteil vom 1.10.2025, 5 K 14/25; BFH-Beschluss vom 25.2.2026, IX B 106/25).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger vermietet mehrere Grundstücke, die er selbst verwaltet. Er machte in seiner Steuererklärung unter anderem Werbungskosten in Höhe von 5.900 Euro für das Seminar „Immocation Steuerclass” geltend. Hierin enthalten waren ein Videokurs zu verschiedenen Themen im Immobilienbereich (z.B. Abschreibung: Bemessungsgrundlage, Renovierung und Instandhaltung, Immobilienmodelle, Immobilie privat kaufen vs. in GmbH kaufen, etc.). Des Weiteren waren in dem Preis insbesondere ein Abschlussworkshop, Gruppencoaching, eine Sprechstunde, eine Wissensdatenbank, Vorlagen und Dokumente sowie Kalkulationstools enthalten. Das Finanzamt wollte die Kosten aber nicht berücksichtigen. Es argumentierte, das Ziel des Lehrgangs habe nicht in der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der konkreten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung bestanden, sondern vielmehr darin, möglichst Steuern zu sparen und Steuersparstrategien zu erlernen. Doch die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Inhalte des Seminars haben einen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie notwendige Inhalte vermitteln, die ein Immobilieninvestor zur Erzielung seiner Einkünfte haben sollte. Die Vermittlung der steuerlichen Grundlagen sind vergleichbar mit Steuerberatungskosten, die abziehbar sind, soweit sie bei Ermittlung der Einkünfte anfallen. Hier eignet sich der Steuerpflichtige steuerrechtliche Grundlagen, die in Zusammenhang mit seinen Vermietungseinkünfte stehen, nur selbst an.

Denkanstoß:

Wer Kosten für Bildungsmaßnahmen geltend macht, muss darlegen, dass die Teilnahme an dem Seminar etc. nahezu ausschließlich beruflich oder betrieblich begründet war. Eine Aufteilung der Kosten in einen beruflichen/betrieblichen und einen privaten Teil kommt grundsätzlich nicht in Betracht. So hat sich das FG auch durchaus mit eventuellen privaten Gründen für die Seminarteilnahme befasst, kommt aber zu dem Schluss, dass diese – wenn sie überhaupt vorgelegen haben – untergeordnet sind. Es führt aus: „Nicht verkannt wird, dass auch Videos im Angebot sind, die mit den Einkünften des Klägers nicht in Zusammenhang stehen wie beispielsweise die Themen zur Familiengenossenschaft und zur Stiftung. Da es sich um ein breit aufgestelltes Programm zu Einkünften aus der Vermietung von Immobilien handelt, auch solche aus anderen Rechtsformen, bedeutete dies notwendigerweise, dass nicht alle Angebote für alle Personen geeignet sind, die in Immobilien investieren. Dies bedeutet aber nicht, dass es nicht grundsätzlich der Erzielung der Einkünfte des Klägers dienlich ist.“

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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