Ein Unternehmer muss belegen können, woher die Geldbeträge stammen, die von ihm selbst auf sein betriebliches Konto eingezahlt wurden. Kann er die Herkunft nicht zur Zufriedenheit des Finanzamts nachweisen, läuft er Gefahr, dass in Höhe der ungeklärten Mittel Betriebseinnahmen angenommen werden. Das Niedersächsische FG hat diese Sichtweise mit Urteil vom 22.4.2026 (4 K 12/26) bestätigt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Angestellter. Nebenher repariert er Maschinen und erzielt hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Eine Betriebsprüferin stellte Eingänge auf den Geschäftskonten des Klägers fest, die pro Jahr zwischen rund 5.000 Euro und 10.000 Euro lagen. Es handelte sich im Wesentlichen um Bareinzahlungen. Weil die Prüferin diese nicht zuordnen konnte, behandelte sie die Einzahlungen teilweise als Betriebseinnahmen.
Hiergegen wandte sich der Kläger mit allerlei Argumenten. Er trug unter anderem vor, die Bareinzahlungen beruhten auf Geldern seiner Ehefrau. Diese unterhalte zwei Girokonten bei der Postbank. Von diesen Konten seien die Barbeträge abgehoben und auf das Geschäftskonto des Klägers eingezahlt worden. Auch habe er von seiner Großmutter – allerdings sechs Jahre zuvor – circa 15.000 Euro Barvermögen geerbt, das dann von seiner Mutter verwaltet worden sei. Das Finanzamt überzeugte all dies nicht. Die Herkunft der Bareinzahlungen auf dem Betriebskonto sei weiterhin nicht glaubhaft nachgewiesen worden. Zudem habe der Kläger in einem der Streitjahre diverse Neuanschaffungen von Wirtschaftsgütern getätigt, deren Finanzierung bzw. Mittelherkunft unklar sei. Und auch die Richter des FG ließen sich nicht erweichen; die Klage wurde zurückgewiesen.
Die Begründung:
Der Unternehmer ist bei ungeklärten Bareinzahlungen auf betriebliche Konten bzw. in die Kasse verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet. Gelingt es ihm nicht, die Herkunft der Mittel nachvollziehbar zu erläutern und zu belegen, darf dies dahin gewürdigt werden, dass die ungeklärten Kapitalzuführungen auf nicht versteuerten Einnahmen beruhen. Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der Quelle der fraglichen Mittel gar keine Aufzeichnungspflichten bestehen. Wenn der Steuerpflichtige selbst durch die Einlagebuchung seine privaten Vermögensverhältnisse mit der betrieblichen Sphäre verknüpft hat, besteht insoweit eine weitreichende Dokumentationsobliegenheit über die Quellen des privaten Vermögens. Soweit vorgetragen wurde, dass über einen längeren Zeitraum hinweg Bargeldbeträge aus Mitteln der Ehefrau im privaten Bereich angesammelt und sodann in gebündelter Form auf das Betriebskonto des Klägers eingezahlt worden, erweist sich dies als weder glaubhaft noch lebensnah. Auch die Erbschaft taugt nicht als Begründung, denn diese liegt schon mehr als sechs Jahre zurück.
Praxishinweis:
Zwar hat der BFH die Rechte der Steuerpflichtigen bei Verprobungen und Schätzungen zuletzt etwas gestärkt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.6.2025, X R 19/21; BFH-Urteil vom 15.4.2026, X R 14/24). Das darf aber nicht davon ablenken, dass Unternehmer weitreichende Pflichten haben. Und dazu gehört nach der Auffassung der Finanzverwaltung – und auch der Rechtsprechung – der Herkunftsnachweis von Mitteln auf dem betrieblichen Konto (vgl. auch FG Münster, Urteil vom 9.6.2021, 13 K 3250/19 E). Unternehmer sollten also Vorsorge treffen – und zwar unabhängig von gesetzlichen Aufzeichnungspflichten und / oder dem Geldwäschegesetz.