Bundeskabinett bringt Einkommensteuerreform 2027 auf den Weg – eine erste Bewertung

Am 2.9.2026 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf für ein Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen und damit das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Was steckt in dem Paket und wie ist der Entwurf zu bewerten?

Hintergrund des Einkommensteuerreformgesetzes

Eine weitere einkommensteuerliche Entlastung der Bürger ist ein wesentliches Versprechen des Koalitionsvertrages 2025. In Umsetzung dieses Versprechens hat das BMF am 18.8.2026 einen Referentenentwurf für ein EStRefG 2027 vorgelegt. Dieser wurde nun am 2.9.2026 vom Bundeskabinett als Regierungsentwurf formell beschlossen.

Was ist der wesentliche Inhalt der ESt-Reform 2027?

Die entlastenden Eckpunkte des Reformgesetzes sind:

 

  • Der Grundfreibetrag soll auf 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028) steigen (§§ 32; 32a; 39 EStG).
  • Die zweite Progressionszone soll bis 70.600 € abgeflacht werden. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz von 42 Prozent bei Alleinstehenden ab 2027 nicht bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €, sondern erst ab 70.600 € greift.
  • Das Kindergeld soll von heute 259 € zunächst auf 267 € (2027) und dann auf 272 € (2028) je Kind und Monat steigen (§ 66 EStG; § 6 BKKG).
  • Die Freibeträge für Kinder sollen auf 10.056 € (2027) und 10.236 € (2028) steigen (§ 32 Abs.6 S.1 EStG).
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll von 1.230 € auf 1.430 € steigen (§ 9a Satz 1 Nr.1 a EStG) ab VZ 2027. Rund 1,3 Millionen Steuerpflichtige sollen sich dadurch künftig die Anlage N zur Steuererklärung sparen können, weil ihre tatsächlichen Aufwendungen unter dem neuen Pauschbetrag liegen.
  • Bei den steuerfreien Sonn- und Feiertagszuschlägen soll der maximal zulässige Stundenlohn von 50 € auf 75 € steigen (§ 3b Abs.2 S.1 EStG). Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei 50 €/Stunde bleiben.

 

Was für Maßnahmen der Gegenfinanzierung sind geplant?

Der Gesetzentwurf enthält allerdings nicht nur einkommensteuerliche Entlastungen, sondern auch Belastungen, die Teil der Gegenfinanzierung sein sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um:

  • Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrages der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % bzw. von max. 1.200 € auf max. 900 € pro Jahr (§ 35a Abs.3 S.1 EStG)
  • Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 % auf 5 % (§ 40a Abs.2 EStG) ab VZ 2027
  • Die sogenannte Reichensteuer soll ab VZ 2027 mit einem Steuersatz von 45 % soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € und nicht erst ab 277.826 € greifen.

 

Wie fällt eine erste Bewertung aus?

Wie nicht anders zu erwarten, fällt die Reaktion auf die BMF-Pläne unterschiedlich aus. Die Fraktion der Linken geißelt die Pläne als „Offenbarungseid“ der Regierung, weil die Bürger nicht einmal von den inflationsbedingten Preissteigerungen der letzten Jahre entlastet würden. Der Bund der Steuerzahler spricht von einer „Giftliste“, weil die Steuerentlastung ohne weiteren Abbau der „kalten Progression“ minimal ausfalle; das hat auch schon koalitionsintern die Bundeswirtschaftsministerin moniert.

Ein großer Wurf ist die Reform in der Tat nicht – dieser war angesichts der anhaltenden wirtschaftlichen Talsohle und der Finanzsituation des Bundes auch nicht zu erwarten. Was aber bei den kommenden Beratungen im Bundestag und Bundesrat mit in den Blick genommen werden muss, sind weitere Belastungen, die durch einen drastischen Anstieg der Sozialversicherungsbeiträge auf die Bürger zukommen. Ein weiterer Anstieg der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung ist noch längst nicht vom Tisch.

Und sollte sich die Koalition im Herbst noch auf eine Rentenreform einigen, ist auch ein Anstieg der Rentenbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht auszuschließen. Es muss also abgewartet, ob auch beim EStRefG 2027 die Weisheit des sogenannten Struck‘schen Gesetzes greift, nachdem kein Gesetz das Parlament so verlässt wie es eingebracht wurde. Wir bleiben am Ball …

Weitere Informationen

 

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Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

    Warum blogge ich hier?
    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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