Der BFH hat mit einer Serie von Urteilen entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert (BFH-Urteil vom 22.4.2026, III R 7/24; BFH-Urteil vom 21.5.2026, III R 22/24; BFH-Urteile vom 18.3.2026, III R 12/24 – 24/24).
Zunächst zum Hintergrund:
Für ein Kind zwischen dem 18. und dem 25. Lebensjahr erhalten die Eltern Kindergeld, wenn es sich noch in der Berufsausbildung befindet. Allerdings gibt es eine wichtige Differenzierung zwischen Erst- und Zweitausbildung: Bei einer Erstausbildung wird das Kindergeld ohne weitere Voraussetzungen gezahlt. Bei einer Zweitausbildung gilt hingegen: Ein Kind wird nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG).
Der Sachverhalt in aller Kürze:
Beispielhaft soll hier der Streitfall III R 7/24 – etwas verkürzt – vorgestellt werden: Die volljährige Tochter hatte nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert (Februar bis Mai). Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung bei der Polizei noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Ausbildung bei der Polizei sollte erst im September beginnen. Die Familienkasse versagte das Kindergeld für die Monate Juni bis August. Die Tochter habe bereits eine Erstausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und anschließend eine Vollzeittätigkeit ausgeübt. Dies schließe das Kindergeld für die streitigen Monate aus. Doch der BFH beurteilt das anders und gewährt das Kindergeld auch für die Monate Juni bis August.
Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:
Ein Kind, dass das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG). Da die Tochter auf den Antritt ihres Ausbildungsplatzes gewartet hatte, war diese Voraussetzung zunächst erfüllt. Der neue – angestrebte – Ausbildungsplatz ist auch noch als Erstausbildung und nicht als Zweitausbildung zu werten. Denn: Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz und stellt keine erstmalige Berufsausbildung dar. Die „Kurzqualifizierung“ führt zwar zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Sie führt jedoch noch nicht zum „Verbrauch der Erstausbildung“, weil sie nicht die Mindestanforderungen erfüllt, die an die Ausbildungsdauer i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu stellen sind. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Notfallsanitätergesetz in Vollzeitform drei Jahre dauert.
Denkanstoß:
Die Entscheidung des BFH ist zwar für die Betroffenen positiv. Doch Hand aufs Herz: Wer soll das alles noch verstehen? Der Begriff der (Erst- oder Berufs-)Ausbildung wird für Zwecke des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a – c EStG anders ausgelegt als für Zwecke des § 32 Abs. 4 Satz 2 u. 3 EStG.
Ach ja, dann gibt es ja auch noch den § 9 Abs. 6 EStG. Dort heißt es in Satz 2 ff: „Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird. Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.“
Um das Chaos vollends komplett zu machen, ist für die Frage der Ausbildung noch die Rechtslage vor und nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 sowie vor und nach dem Zollkodex-Anpassungsgesetz vom 22.12.2014 zu berücksichtigen.
Das heißt: Vor Inkrafttreten des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 galt für die kindergeldrechtliche Berücksichtigung (volljähriger Kinder) eine Einkünfte- und Bezügegrenze (so genannter Jahresgrenzbetrag). Die Änderung durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wiederum betrifft den Werbungskostenabzug bei Ausbildungen. Und da hat der BFH zur alten Rechtslage bis 2014 entschieden, dass eine nur sechswöchige Ausbildung zum Rettungshelfer, die im Rahmen des Zivildienstes absolviert wird, eine ausreichende erstmalige Berufsausbildung darstellte (BFH-Urteil vom 12.1.2023, VI R 41/20).
Alles klar, oder?
Lesen Sie hierzu auch die NWB Online-Nachricht:
Kindergeld | Kein Verbrauch der Erstausbildung durch Ausbildung zum Rettungssanitäter