Mindert die pauschale Beihilfe für Beamte die abziehbaren Sonderausgaben?

Der Beihilfeanspruch von Beamten sorgt dafür, dass ein bestimmter Prozentsatz der Krankheitskosten vom Arbeitgeber übernommen wird. Einige Beamte nehmen aber stattdessen die Möglichkeit der pauschalen Beihilfe in Anspruch. Dabei übernimmt der Arbeitgeber nicht einen Prozentsatz an den Krankheitskosten, sondern an den Beiträgen zur Krankenversicherung (vgl. zu Einzelheiten https://beamte.verdi.de/themen). Das FG Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass die Beträge der pauschalen Beihilfe zwar nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei sind, diese jedoch die geltend gemachten Sonderausgaben für Krankenversicherungsbeiträge der gesetzlichen Krankenversicherung mindern (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.6. 2026, 3 K 3133/24).

Der Sachverhalt:

Ein pensionierter Beamter war freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zudem bezog er eine pauschale Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz Berlin. Er machte seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte diese aber um die erhaltenen Beträge zur pauschalen Beihilfe. Dies hat das FG für rechtens befunden.

Die Begründung:

Die Beträge der pauschalen Beihilfe sind nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Zukunftssicherung des Beamten gezahlt werden. Sie stehen allerdings mit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbare Sonderausgaben sind, in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil eine pauschale Beihilfe ohne die Krankenversicherungsbeiträge rechtlich nicht in Betracht kommt und auch die Höhe von den geleisteten Krankenversicherungsbeiträgen abhängt.

Denkanstoß:

Das Gericht hat die Revision zugelassen. Ob diese tatsächlich eingelegt wurde, ist mir leider noch nicht bekannt. Es wäre aber durchaus wünschenswert, um Klarheit für ähnlich gelagerte Fälle zu erhalten. Das Urteil und eine eventuelle Revision dürften auch für den Abzug von Beiträgen zu einer freiwilligen Krankenversicherung, für die eine pauschale Beihilfe gewährt wird, Bedeutung haben.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?
    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


NEUESTE KOMMENTARE

30.07.2026 von Gregor du Moulin/ Häner & Partner PartG mbB

Mein 4-Schritte-Plan zur Abschaffung der Gewerbesteuer

ARCHIV

Archiv