Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) hat die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht erlassen. Diese enthält insbesondere eine Darlehensvermittlungsverordnung (Art. 1), deren § 13 Abs. 1 eine neue Prüfungsaufgabe für WP/vBP vorsieht. Was ist zu beachten?
Hintergrund
Ich habe schon im Blog berichtet: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der RL 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht wurde am 20.7.2026 auch ein neuer § 34k GewO in das Gesetz eingefügt, der § 34c GewO ersetzt. Gewerbliche Darlehnsvermittler und Honorar-Darlehnsberater bedürfen danach grundsätzlich ab dem 20.11.2026 für die Darlehnsvermittlung (§ 491 Abs.2 BGB) oder Vermittlung von Finanzierungshilfen (§ 506 Abs.1 BGB) eine Erlaubnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Keine Erlaubnis benötigen Kreditinstitute oder Kleinstunternehmen.
Anforderungen und Pflichten für Vermittler und Berater
Sachkunde: Die Erlaubniserteilung setzt den Nachweis der erforderlichen Sachkunde voraus. Hierfür ist grundsätzlich eine schriftliche IHK-Sachkundeprüfung erforderlich, bestimmte Vorqualifikationen (z.B. Ausbildung als Bankkaufmann) werden angerechnet. Wer eine Erlaubnis nach § 34c GewO hat und die Tätigkeit schon seit 1.1.2021 unterbrochen ausübt, kann als „alter Hase“ die Erlaubnis nach § 34 k GewO bis 31.5.2027 ohne Sachkundeprüfung beantragen.
Registerpflicht: Gewerbetreibende und leitende Personen was § 34 k GewO müssen sich ferner im Vermittlerregister eintragen lassen, das die IHKn führen (§ 11a GewO).
Außerordentliche Prüfung
Mit den vorgenannten Zulassungsbedingungen ist es aber nicht getan, nachdem das BMWE Ende Juli 2026 auch noch auf Basis der Ermächtigung in § 34 l GewO die Darlehensvermittlungsverordnung erlassen hat:
- Die Erlaubnisbehörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Gewerbetreibende sich auf seine Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus § 34k Abs.5, 7 GewO und § 12 Darlehensvermittlungsverordnung ergebenden Pflichten überprüfen lässt und der Behörde den Prüfungsbericht übermittelt. Der Prüfer wird von der Behörde bestimmt.
- Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk unter Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt (§ 13 Abs. 2 Darlehensvermittlungsverordnung).
- Geeignete Prüfer sind u.a. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 Darlehensvermittlungsverordnung), daneben aber auch andere geeignete Prüfer oder öffentliche Stellen.
Fazit
Das ab November 2026 geltende Regelwerk zeigt, dass Darlehnsvermittler und Honorar-Darlehnsberater künftig erheblichen bürokratischen Pflichten unterliegen – Bürokratieabbau im Gewerberecht sieht anders aus. Wichtig ist auch, dass die neue außerordentliche Prüfung weder die Sachkundeprüfung ersetzt noch umgekehrt die Sachkundeprüfung die anlassbezogene außerordentliche Prüfung.
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