Unternehmensbesteuerung 2027: Viele Einzelmaßnahmen, aber keine Strukturreform

Die Einkommensteuerreform 2027 und das Jahressteuergesetz 2026 bringen Entlastungen, neue Belastungen und zahlreiche Detailänderungen. Was weiterhin fehlt, ist ein schlüssiger Reformansatz für eine einfachere und stärker rechtsformunabhängige Unternehmensbesteuerung.

Mit dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 ist ein weiterer Baustein der aktuellen Steuerpolitik konkretisiert worden. Für Unternehmen ergibt sich daraus allerdings kein einheitliches Bild. Neben Entlastungen stehen neue Belastungen und zusätzliche steuerliche Differenzierungen. Gleichzeitig bleiben die zentralen Strukturfragen der Unternehmensbesteuerung weitgehend ungelöst.

Das bereits beschlossene steuerliche Investitionssofortprogramm setzt zwar wichtige Investitions- und Entlastungsimpulse. Dessen Wirkungen und strukturelle Grenzen wurden bereits an anderer Stelle ausführlicher betrachtet. Entscheidend ist nun die Frage, ob die Einkommensteuerreform 2027 und das Jahressteuergesetz 2026 darüber hinaus einen strukturellen Reformschritt erkennen lassen. Das ist bislang nicht der Fall.

Einkommensteuerreform betrifft auch Unternehmen

Die Einkommensteuerreform richtet sich zunächst an natürliche Personen. Sie ist aber zugleich Unternehmenssteuerpolitik, denn Gewinne von Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften unterliegen grundsätzlich der Einkommensteuer der Unternehmerinnen und Unternehmer.

Einerseits profitieren deshalb auch Personenunternehmen von den vorgesehenen Tarifentlastungen. Andererseits werden sehr hohe Einkommen stärker belastet. Der Steuersatz von 45 Prozent soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen; ab 280.000 Euro ist ein neuer Steuersatz von 47 Prozent vorgesehen.

Für ertragsstarke Personenunternehmen kann daraus eine Mehrbelastung entstehen, soweit ihre Gewinne zu entsprechend hohen zu versteuernden Einkommen führen. Entlastungen in unteren und mittleren Einkommensbereichen stehen damit möglichen Mehrbelastungen bei hohen unternehmerischen Einkommen gegenüber.

Gerade daran zeigt sich ein grundsätzliches Problem: Die Besteuerung unternehmerischer Gewinne hängt weiterhin wesentlich von der gewählten Rechtsform ab. Während Gewinne einer Kapitalgesellschaft zunächst der Körperschaftsteuer unterliegen, werden Gewinne eines Einzelunternehmens oder einer Mitunternehmerschaft grundsätzlich unmittelbar im Einkommensteuerregime der Unternehmer erfasst.

Hinzu kommen Belastungen, die unabhängig von der Rechtsform wirken. So soll die Pauschalsteuer bei Minijobs von zwei auf fünf Prozent steigen. Für Unternehmen mit geringfügig Beschäftigten verteuert sich diese Beschäftigungsform damit steuerlich. Auch dies gehört zur Gesamtbilanz der Reform und sollte den tariflichen Entlastungen gegenübergestellt werden.

Viele Detailänderungen lösen das Strukturproblem nicht

Vom Einkommensteuerreformgesetz ist das Jahressteuergesetz 2026 zu unterscheiden. Es enthält zahlreiche fachlich notwendige Anpassungen, etwa an europäisches Recht und Rechtsprechung sowie Änderungen bei Verfahren, Zuständigkeiten und Digitalisierung.

Solche Anpassungen sind notwendig und können im Einzelfall erhebliche praktische Bedeutung haben. Eine Strukturreform sind sie jedoch nicht. Im Gegenteil: Die Vielzahl technischer Korrekturen, Sonderregelungen und Verfahrensanpassungen zeigt zugleich, wie komplex das deutsche Steuerrecht inzwischen geworden ist. Bereits der bisherige Entwurf verdeutlichte diese Problematik: Viele Einzelmaßnahmen ergeben noch keinen strukturellen Reformansatz.

Das gilt auch für die Digitalisierung. Komplizierte steuerliche Regelungen werden nicht dadurch einfacher, dass sie elektronisch verarbeitet werden. Nachhaltiger Bürokratieabbau müsste deshalb bereits beim materiellen Steuerrecht und den zugrunde liegenden Prozessen ansetzen: erst vereinfachen, dann digitalisieren.

Rechtsformunabhängigkeit als eigentliche Reformaufgabe

Die zentrale offene Baustelle bleibt die Rechtsformabhängigkeit der Unternehmensbesteuerung.

Mit § 34a EStG und § 1a KStG bestehen bereits Instrumente, die Unterschiede zwischen Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften reduzieren sollen. Auch die schrittweise Senkung des Thesaurierungssteuersatzes parallel zur künftigen Senkung des Körperschaftsteuersatzes verfolgt diesen Gedanken.

Gerade diese Regelungen zeigen aber auch das strukturelle Problem. Statt die Besteuerung unternehmerischer Einkünfte grundsätzlich stärker von der Rechtsform zu entkoppeln, werden innerhalb des bestehenden Systems zusätzliche Ausgleichs- und Optionsmechanismen geschaffen. Das macht das System nicht zwangsläufig einfacher.

Der Koalitionsvertrag geht zumindest gedanklich einen Schritt weiter. Neben Verbesserungen von § 1a KStG und § 34a EStG soll geprüft werden, ob gewerbliche Einkünfte neu gegründeter Unternehmen ab 2027 unabhängig von der Rechtsform in den Anwendungsbereich der Körperschaftsteuer einbezogen werden können. Allerdings könnte auch daraus lediglich ein weiteres Besteuerungsregime neben den bestehenden entstehen. Genau diese Problematik wurde bereits bei der Einordnung des Investitionssofortprogramms und des Koalitionsvertrags herausgearbeitet.

Konsequenter wäre deshalb die grundsätzlichere Frage: Warum sollten vergleichbare unternehmerische Einkünfte unterschiedlichen Ertragsteuerregimen unterliegen, nur weil Unternehmen unterschiedliche Rechtsformen wählen?

Zu einer solchen Reform gehört auch die Gewerbesteuer. Ihre Weiterentwicklung zu einer rechtsformunabhängigen kommunalen Unternehmenssteuer könnte die eigene Finanzierungsbasis der Kommunen erhalten und gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, komplexe Ausgleichsmechanismen – insbesondere im Zusammenspiel mit der Einkommensteuer – zu reduzieren.

Verbunden werden könnte dies mit einer breiteren steuerlichen Bemessungsgrundlage und weniger Sonderregelungen. Statt immer neue Ausnahmen und Lenkungsnormen zu schaffen, könnten niedrigere und transparentere allgemeine Steuersätze mit einer breiteren Bemessungsgrundlage verbunden werden. Ein einfacheres materielles Steuerrecht würde zugleich die Voraussetzungen für eine wirkliche Digitalisierung der Steuerprozesse verbessern.

Fazit: Der große Wurf steht weiterhin aus

Die aktuellen steuerpolitischen Maßnahmen sind nicht wirkungslos. Sie enthalten Entlastungen, Investitionsanreize und notwendige technische Verbesserungen. Die Einkommensteuerreform 2027 entlastet auch viele Personenunternehmer, während ertragsstarke Personenunternehmen stärker belastet werden können. Das Jahressteuergesetz 2026 löst zahlreiche konkrete steuerliche Einzelprobleme.

Eine grundlegende Reform der Unternehmensbesteuerung entsteht daraus jedoch nicht.

Eine wirkliche Strukturreform müsste die Besteuerung unternehmerischer Tätigkeit stärker von der gewählten Rechtsform entkoppeln, die Gewerbesteuer zu einer rechtsformunabhängigen kommunalen Unternehmenssteuer weiterentwickeln, Sonderregelungen reduzieren und die Bemessungsgrundlage verbreitern. Erst auf dieser vereinfachten Grundlage sollte die Digitalisierung der Steuerprozesse konsequent vorangetrieben werden.

Erst vereinfachen, dann digitalisieren – und die Unternehmensbesteuerung stärker von der Rechtsform entkoppeln. Darin läge der eigentliche Reformschritt.

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. Markus Frischmuth

    hat eine Professur für Betriebswirtschaftslehre mit den Schwerpunkten Controlling und Corporate Governance bei der SRH Fernhochschule – The Mobile University in Riedlingen inne. Zuvor war er in unterschiedlichen Managementfunktionen im kaufmännischen, Steuer- und Compliance-Bereich international tätiger Unternehmen tätig.

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