Machtwort des BFH: Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß

Die Besteuerung der vom Arbeitgeber 2022 ausgezahlten Energiepreispauschale (EPP) gemäß § 119 Abs.1 S.1 EStG als Einnahme nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ist verfassungsgemäß an Arbeitnehmer (BFH Urteil 11.6.2026 – VI R 15/24).

Rechtlicher Hintergrund

Als Folge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind in Deutschland seit 2022 die Energiekosten drastisch angestiegen; hierauf hat der Gesetzgeber mit verschiedenen Entlastungsmaßnahmen reagiert. Nach dem vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022  beschlossenen einmaligen steuerpflichtigen Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen. Nach § 119 Abs.1 S.1 EStG war die EPP  im Sinne des § 112 EStG bei Anspruchsberechtigten, die im VZ 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, stets als Einnahme nach § 19 Abs.1 S.1 Nr.1 EStG für das Streitjahr zu berücksichtigen.

Sachverhalt im Streitfall

Der Kläger erhielt im Jahr 2022 von seinem Arbeitgeber die EPP in Höhe von 300 € ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Kläger machte zunächst im Einspruchsverfahren und nachfolgend im Klageverfahren geltend, dass die EPP keine steuerbare Einnahme sei. Es handele sich um eine Subvention des Staates, die in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehe. Sein Arbeitgeber sei lediglich als Erfüllungsgehilfe für die Auszahlung der Subvention tätig geworden. Das FG der ersten Instanz wies die Klage ab (FG Münster 17.4.2024 – 14 K 1425/23 E).

Entscheidung des BFH

Auch im Revisionsverfahren vor dem BFH (VI R 15/24) blieb die Klage jetzt ohne Erfolg. Die Steuerbarkeit der EPP ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei § 119 Abs.1 S.1 EStG handelt es sich rechtlich um einen konstitutiven Rechtsfolgenverweis, was der BFH aus dem Wortlaut und Regelungszusammenhang der einschlägigen Vorschrift ableitet.

Die Besteuerung der EPP nach Maßgabe des individuellen Steuersatzes und damit deren Gewährung als „Nettosubvention“ verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtlich geschützte Rechte von Arbeitnehmern. Insbesondere verstößt die damit einhergehende Ausreichung der EPP in unterschiedlicher Höhe nicht gegen den hier allein in Betracht kommenden allgemeinen Gleichheitssatz (Art.3 Abs.1 GG), weil  der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit anders als im Bereich der Eingriffsverwaltung, insbesondere wenn er aus sozial- und gesellschaftspolitischen Erwägungen freiwillige Leistungen gewährt, einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Deswegen ist auch nicht zu beanstanden, dass für Minijobber die ausgezahlte EPP steuerfrei blieb.

Praktische Konsequenzen

Der BFH hat jetzt eine überaus praxisrelevante Frage geklärt: Die EPP für Arbeitnehmer war steuerpflichtig – basta. Der Kläger könnte gegen das BFH-Urteil zwar noch mit einer Verfassungsbeschwerde vor das BVerfG ziehen (Art. 93 Abs.1 Nr.4a GG); ob diese aber erfolgreich wäre, erscheint angesichts der nachvollziehbaren BFH-Begründung zweifelhaft. Zugunsten von Arbeitnehmern hat der BFH (Beschluss v. 29.2.2024 – VI S 24/23) hingegen schon entschieden, dass ein Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber zu Unrecht die Auszahlung der EPP verweigert hat, nicht gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht klagen muss, sondern die EPP im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen ist. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob auch die Besteuerung der an Rentner ausgezahlten EPP nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr.1 S.3 a EStG rechtmäßig und verfassungsgemäß ist. Das FG Sachsen (Urteil v.11.11.2025 – 2 K 1140/23) hat das bejaht, allerdings ist hier noch die Revision beim BFH anhängig (X R 27/25).

Für Arbeitgeber ist wichtig, dass ebenfalls noch vom BFH abschließend zu klären ist, ob das Finanzamt eine zu Unrecht gewährte Energiepreispauschale vom Arbeitgeber anstatt vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, wenn der Arbeitgeber bei Auszahlung der Energiepreispauschale die Voraussetzungen des § 117 Abs.1 S.1 EStG beachtet hat. Das FG (FG Münster, Urteil v. 10.12.2025, 6 K 1524/25 E) hat dies verneint und entschieden, dass die Rückabwicklung der EEP im Veranlagungsverfahren zu erfolgen hat, das Finanzamt also nicht stattdessen Lohnsteuer in Höhe der EPP vom Arbeitgeber zurückfordern kann. Jetzt hat dazu der BFH das letzte Wort (BFH VI R 24/25).

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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