Wenn der Arbeitsplatz ein Hafen ist – was Lotsen uns über Reisekos-ten lehren

BFH-Verfahren VIII R 13/24 zu Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand eines selbständigen Lotsen

Hamburg und die Seefahrt gehören zusammen. Wer an der Elbe einem Containerschiff beim Einlaufen zusieht, denkt vermutlich nicht zuerst an das Einkommensteuerrecht. Dabei befindet sich auf der Brücke möglicherweise ein durchaus interessantes steuerliches Problem. Denn irgendwann kommt der Lotse an Bord.

Seelotsen beraten die Schiffsführung auf anspruchsvollen Revieren. Ihr Arbeitsplatz ist kein klassisches Büro. Sie arbeiten auf wechselnden Schiffen innerhalb eines bestimmten Lotsbezirks.

Aber wann befindet sich ein selbständiger Lotse steuerlich eigentlich auf einer Auswärtstätigkeit?

Mit dieser Frage beschäftigt sich der BFH im Verfahren VIII R 13/24. Vorinstanz ist das Niedersächsische FG mit Urteil vom 22.05.2024 – 8 K 74/22. Im Kern geht es um Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen eines selbständigen Lotsen und die Frage: Ist der gesamte Lotsbezirk in einem Hafen eine großräumige Betriebsstätte?

Die Antwort ist finanziell relevant. Denn davon hängt unter anderem ab, in welchem Umfang Fahrtkosten als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können und ob Verpflegungspauschalen in Betracht kommen.

Der BFH kennt das Problem bereits

Schon mit Urteil vom 29.04.2014 – VIII R 33/10 hatte der BFH ein Lotsrevier als weiträumige Betriebsstätte angesehen. Nach Auffassung des BFH sprach dafür insbesondere der durch normative Regelungen abgegrenzte Tätigkeitsbereich sowie die vorhandene Lotsenstation als ortsfeste Einrichtung zur Organisation der Einsätze. Den Schwerpunkt der Tätigkeit sah der BFH deshalb nicht auf dem jeweils gelotsten Schiff, sondern im Lotsrevier.

Der entscheidende Punkt: Das Urteil aus dem Jahr 2014 betraf die Streitjahre 2003 bis 2006 und damit noch das alte Reisekostenrecht. Seit dem 01.01.2014 gelten jedoch die grundlegend reformierten gesetzlichen Regelungen zum steuerlichen Reisekostenrecht und insbesondere zur ersten Tätigkeitsstätte.

Damit stellt sich erneut die Frage, ob und in welchem Umfang die frühere Rechtsprechung zur weiträumigen Betriebsstätte auf die heutige Rechtslage übertragen werden kann.

Ein Hafen ist kein Büro

Gerade deshalb ist das Verfahren interessant. Ein Lotse fährt nicht jeden Morgen zu demselben Schreibtisch. Er arbeitet auf wechselnden Schiffen und an wechselnden Einsatzorten innerhalb eines teilweise erheblich ausgedehnten Gebietes.

Wann werden aus vielen wechselnden Einsatzorten steuerlich eine einzige Betriebsstätte?

Das ist keine akademische Frage. Die Antwort wirkt sich unmittelbar auf den Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen aus.

Auch für andere Selbständige interessant

Die Bedeutung des Verfahrens dürfte deshalb über die Seeschifffahrt hinausreichen. Vergleichbare Abgrenzungsfragen können sich bei Selbständigen stellen, die innerhalb größerer räumlich abgegrenzter Gebiete an wechselnden Orten tätig werden – etwa in weitläufigen Hafen-, Industrie- oder Werksanlagen. Entscheidend ist nicht die Berufsbezeichnung. Entscheidend ist die Frage, wann aus vielen wechselnden Tätigkeitsorten steuerlich eine einzige großräumige Betriebsstätte wird.

Der BFH hat über VIII R 13/24 am 23.06.2026 mündlich verhandelt. Die Veröffentlichung der Entscheidung bleibt abzuwarten. Und bis dahin zeigt der Fall eines sehr schön: Manchmal beginnt eine interessante steuerrechtliche Frage nicht im Büro – sondern auf der Elbe.

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