Rechtsformneutralität adé?

Insbesondere Ökonomen messen die Besteuerung von Unternehmen gerne an verschiedenen Neutralitätseigenschaften. Das Steuersystem soll Investitionsentscheidungen nicht verzerren (Investitionsneutralität), es soll die Wahl zwischen EK- und FK-Finanzierung nicht beeinflussen (Finanzierungsneutralität) und schlussendlich soll auch die Wahl der Rechtsform idealerweise frei von steuerlichen Erwägungen erfolgen (Rechtsformneutralität). Aufgrund der im internationalen Vergleich großen Bedeutung von Personenunternehmen in Deutschland spielt hierzulande traditionell die Rechtsformneutralität eine besonders große Rolle in der steuerpolitischen Diskussion.

Bislang war das Besteuerungsniveau nicht identisch, aber aufeinander eingestellt

Zu diesem Zweck wurde stets darauf geachtet, die Gesamthöhe der Besteuerung bei Entnahme/Ausschüttung über die Gesellschaftsformen hinweg zumindest in der Spitze ungefähr vergleichbar zu halten (Sonderfälle wie Kapitalgesellschaften, die keiner Gewerbesteuer unterliegen, ausgenommen). So liegt z.B. derzeit für gewerbliche Einkünfte die maximale Grenzbelastung in der Einkommensteuer (ohne Kirchensteuer) inkl. SolZ und bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von 400% (vollständige Anrechnung) bei 47,5%. Bei Kapitalgesellschaften ergibt sich unter gleichen Annahmen inkl. Abgeltungsteuer, Gewerbesteuer und SolZ eine Gesamtbelastung von 48,3%. Die Belastung der Kapitalgesellschaften entspricht damit grob der Belastung, der Personenunternehmen im Bereich des Höchststeuersatzes unterliegen.

Je nach Höhe der Einkünfte ziehen Personenunternehmen aufgrund des progressiven Einkommensteuertarifs steuerliche Vorteile aus niedrigeren Grenz- und Durchschnittsbelastungen, während Kapitalgesellschaften den Vorteil haben, bis zu einer späteren Ausschüttung mit den nur auf Gesellschaftsebene versteuerten Gewinnen wirtschaften zu können. Mit der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und dem Optionsmodell (§ 1a KStG) hat der Gesetzgeber im Laufe der Zeit weitere Instrumente geschaffen, um die Besteuerung möglichst rechtsformneutral auszugestalten. Und auch der Koalitionsvertrag aus dem Jahr 2025 will ausdrücklich „eine rechtsformneutrale Besteuerung ermöglichen“ (Zeile 1436 f.).

Neue Steuersätze wirbeln das System durcheinander

Doch mit den jüngsten Beschlüssen zur Einkommensteuer marschiert die Koalition geradewegs in die entgegengesetzte Richtung. Der im vergangenen Jahr beschlossenen und ab 2028 stufenweise einsetzenden Senkung der Körperschaftsteuer stellt die Koalition eine über den Koalitionsvertrag hinausgehende Steuererhöhung für Personenunternehmen entgegen. So soll künftig die Einkommensteuer inkl. SolZ bis zu 49,6% betragen, während die Belastung einer Kapitalgesellschaft (ceteris paribus) bis zum Jahr 2032 auf 44,5% sinken soll. Der aktuelle (Grenz-)Belastungsvorteil von knappen 0,8 Prozentpunkten für Personenunternehmen wandelt sich bis 2032 in einen Belastungsnachteil von 5,1 Prozentpunkten.

Im Zusammenspiel von Steuersenkungen für Kapitalgesellschaften und Steuererhöhungen für Personenunternehmen gerät das bisherige System aus den Fugen. Das Ziel der Rechtsformneutralität wird in Bezug auf die Grenzbelastung eindeutig verfehlt.

Welche Optionen hat der Gesetzgeber?

Vor diesem Hintergrund dürfte nach der Sommerpause, wenn die Erhöhung der Einkommensteuer gesetzgeberisch umgesetzt werden soll, eine Diskussion entflammen, wie es die Koalition wirklich mit der Rechtsformneutralität hält. Die Koalition hat dabei fünf grundlegende Handlungsoptionen.

Erstens kann sie versuchen, die Besteuerung von Personenunternehmen zu verbessern. Leider hat sie sich den Königsweg hierzu, die Senkung der Einkommensteuer, den zuletzt Gerhard Schröder mit seinen Steuerreformen gegangen ist, gerade verbaut. Alternativ und im Koalitionsvertrag angelegt sind Verbesserungen bei § 34a EStG (teilweise mit der Senkung des Thesaurierungssteuersatzes bereits erfolgt) und dem Optionsmodell nach § 1a KStG. Denkbar wäre auch ein Erhöhung der Gewerbesteuer-Anrechnung (§ 35 EStG).

Darüber hinaus ist ein Prüfauftrag aus dem Koalitionsvertrag in der Welt, „ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.“ Allerdings ist unklar, worauf diese Formulierung genau abzielt und ob kurzfristig eine Initiative zu erwarten ist.

Zweitens könnte die Koalition Verschlechterungen für Kapitalgesellschaften unter Einbeziehung der Anteilseignerebene beschließen. So haben z.B. SPD-Vertreter bereits gefordert, die Abgeltungsteuer zu erhöhen. Von dort wäre es gedanklich nur ein kleiner Schritt, auch den steuerpflichtigen Anteil beim Teileinkünfteverfahren anzuheben.

Drittens könnte die Koalition die ersten beiden Ansätze kombinieren.

Viertens bestünde die Möglichkeit, in Abkehr vom Koalitionsvertrag und von der steuerpolitischen Diskussion der vergangenen Jahrzehnte die Unterschiede einfach hinzunehmen. Rechtsformneutralität adé. Auch für diesen Ansatz mag es gute Argumente geben, aber es wäre zumindest erklärungsbedürftig, warum die Koalition das eine ankündigt und das andere tut.

Besser erstmal gar nichts machen?

Die fünfte Handlungsoption wäre eine kurzfristige und damit vielleicht die politischste aller Varianten:  Da der Pfad der Körperschaftsteuersenkung sich bis weit in die kommende Legislaturperiode erstreckt, könnte der Gesetzgeber auch vorerst abwarten und alles Weitere auf die Zeit nach der Bundestagswahl 2029 vertagen.

Optimal wäre ein solcher Ansatz für die Betroffenen freilich nicht. Personenunternehmen müssten spätestens ab 2028 Zeit und Ressourcen für Planungen und erste Anpassungsmaßnahmen aufwenden, wie sie mit der anwachsenden steuerlichen Präferierung von Kapitalgesellschaften umgehen. Besser wäre es, wenn die Politik schon in naher Zukunft reinen Tisch macht und klarmacht, ob und ggf. in welcher Form sie das Ziel der Rechtsformneutralität noch verfolgt. Ansatzpunkte für gesetzgeberische Maßnahmen bestünden im zweiten Halbjahr 2026 zur Genüge.

Ein Beitrag von:

  • Roland Nonnenmacher

    Head of Tax Policy Germany bei EY

    Warum blogge ich hier?
    Der NWB-Expertenblog ist die ideale Möglichkeit, sich zu aktuellen steuerpolitischen und -rechtlichen Themen zu Wort zu melden und Diskussionen anzustoßen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert. Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Bitte habe etwas Geduld.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Are you human? Please solve:Captcha


NEUESTE KOMMENTARE

30.07.2026 von Gregor du Moulin/ Häner & Partner PartG mbB

Mein 4-Schritte-Plan zur Abschaffung der Gewerbesteuer

ARCHIV

Archiv