Sind Aufwendungen für eine Strafverteidigung abziehbare Werbungskosten?

In § 12 Nr. 4 EStG ist unter anderem geregelt, dass in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen und sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, steuerlich nicht abgezogen werden dürfen. Was aber gilt in Bezug auf „beruflich veranlasste“ Strafverteidigungskosten? Fallen diese unter § 12 Nr. 4 EStG oder können sie als Werbungskosten abgezogen werden? Beantworten muss dies alsbald der BFH. Die Vorinstanz, das Niedersächsische FG, hat einen Abzug zugelassen (Urteil vom 14.7.2026, 3 K 108/25; Revision unter Az. VI R 10/26).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Der Kläger war als kaufmännischer Leiter für die „Geschäftsleitung Finanzen“ zuständig“. Gemeinschaftlich mit weiteren Personen hatte er falsche Umsatzsteuererklärungen zugunsten seines Arbeitgebers abgebeben und dadurch Steuerverkürzungen in erheblicher Höhe verursacht. In den Steuerbetrug involvierte Subunternehmen hatten an den Kläger so genannte Kick-Back-Zahlungen von etwa 120.000 Euro geleistet, mit denen dieser auch persönlich bereichert wurde. Er wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt, wobei die Kick-Back-Zahlungen aber nicht Teil des strafrechtlichen Vorwurfs waren. Das Honorar seines Strafverteidigers machte der Kläger als Werbungkosten geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Der Abzug von Strafverteidigerkosten sei seit dem 1. Januar 2019 durch § 12 Nr. 4 EStG ausgeschlossen, selbst wenn eine berufliche Veranlassung vorliegen sollte. Doch das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Strafverteidigungskosten sind beruflich veranlasst, weil der Kläger die Steuerhinterziehungen in Ausübung seiner Tätigkeit als Geschäftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen hat. Dieser Veranlassungszusammenhang wird nicht durch die Kick-Back-Zahlungen durchbrochen, denn diese waren nicht Gegenstand des Anklagevorwurfs und haben daher nicht zu Kosten der Strafverteidigung geführt. Zwar spricht die Entstehungsgeschichte des § 12 Nr. 4 EStG dafür, dass der Gesetzgeber auch die Kosten der Strafverteidigung vom Werbungskostenabzug hat ausnehmen wollen. Allerdings ist ihm dies nur im Falle der Verhängung einer Geldstrafe und den in der Norm genannten gleichgestellten Sanktionen gelungen. Die Auslegung der Finanzverwaltung würde im Übrigen dazu führen, dass die Strafverteidigerkosten auch im Falle eines Freispruchs von dem Abzugsverbot erfasst wären. Ein solches Ergebnis verstieße aber gegen das objektive Nettoprinzip und ist nach Überzeugung des Gerichts durch den Gesetzgeber nicht intendiert.

Denkanstoß:

Der BFH hat mehrfach entschieden, dass Aufwendungen zur Strafverteidigung als Werbungskosten absetzbar sind, sofern der strafrechtliche Vorwurf, gegen den man sich zur Wehr setzt, durch das berufliche Verhalten veranlasst ist. Dies ist der Fall, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde und ausschließlich aus der betreffenden Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 18.10.2007, VI R 42/04; BFH-Urteil vom 9.12.2003, VI R 35/96). Allerdings ist § 12 Nr. 4 EStG zum 1. Januar 2019 geändert worden, so dass sich die Frage stellt, ob die frühere BFH-Rechtsprechung noch Gültigkeit hat. Mich jedenfalls überzeugt das Urteil des Niedersächsischen FG. Es wäre ja kaum zu vermitteln, wenn Kosten eines Strafverteidigers – auch – im Falle eines Freispruchs keine steuerliche Berücksichtigung finden würden.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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