Ist das Realsplitting bereits im Trennungsjahr zulässig? FGs entscheiden gegensätzlich!

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen des so genannten Realsplittings abziehbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Im Trennungsjahr besteht für Ehegatten allerdings zumeist auch noch die Möglichkeit, zwischen der Zusammenveranlagung und zwei Einzelveranlagungen zu wählen.

Der BFH muss nun die Frage beantworten, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehegatten bereits im Jahr der Trennung als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgezogen werden können, wenn die Ehegatten für dieses Jahr die Einzelveranlagung wählen. Ich hatte diesbezüglich bereits ein Urteil FG Düsseldorf vorgestellt, das die Möglichkeit des Realsplittings bejaht hat (Urteil vom 23.7.2026, 9 K 2776/25 E, Revision unter X R 23/26). Wie nun bekannt geworden ist, liegt eine weitere Revision beim BFH vor, und zwar unter dem Az. X R 26/26. Vorinstanz ist das Niedersächsische FG (Urteil vom 26.8.2026, 9 K 10/26). Dieses hat aber – anders als die Düsseldorfer Kollegen – geurteilt, dass das Realsplitting für den Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen ist.

Kurz noch einmal der Sachverhalt aus Düsseldorf:

Der Kläger und seine Ehefrau trennten sich im Jahr 2023. Obwohl sie im Trennungsjahr noch die Zusammenveranlagung hätten wählen könnten, entschieden sie sich für zwei Einzelveranlagungen. Der Kläger leistete an seine getrennt lebende Ehefrau Unterhalt und machte die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Nach seiner Auffassung konnten die Unterhaltszahlungen im Trennungsjahr nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Denn die Ehegatten hätten für dieses Jahr noch die Möglichkeit gehabt, sich zusammenveranlagen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Klage war aber erfolgreich. Es wurden Unterhaltsleistungen in Höhe von 11.250 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt. Der Sachverhalt, der dem Urteil des Niedersächsischen FG zugrunde lag, war ähnlich.

Interessant sind die Begründungen:

Laut FG Düsseldorf gilt: Zwar können Ehegatten, die (noch) die Voraussetzungen für eine Ehegattenveranlagung erfüllen, grundsätzlich zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung wählen. Entscheiden sie sich jedoch tatsächlich für die Einzelveranlagung, steht die bloße Möglichkeit einer Zusammenveranlagung dem Sonderausgabenabzug von Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck, der Gesetzessystematik und der Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG.

Bemerkenswerterweise argumentieren die Richterkollegen aus Niedersachsen genau entgegengesetzt: Das Realsplitting ist für den Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen.. Diese Einschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG, folgt aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Mittels des Realsplittings soll nämlich der Wegfall des Splittingvorteils abgemildert werden. Dieser Sinn und Zweck ist im Jahr der Trennung der Ehegatten jedoch noch nicht eingetreten, da weiterhin das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung besteht und die Ehegatten damit in den Genuss der Vorteile einer Besteuerung nach dem Splittingtarif gelangen.

Denkanstoß:

Ich erlaube mir keine Prognose über den Ausgang der Revisionen. Letztlich bleibt nur die Empfehlung, in geeigneten Fällen zu prüfen, ob zwei Einzelveranlagungen mit Realsplitting günstiger sind als eine Zusammenveranlagung. Immer vorausgesetzt natürlich, man bekommt die Ex-Partner überhaupt an einen Tisch, um mit ihnen über das Thema zu sprechen.

Lesen Sie hierzu auch:

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler, Begrenztes Realsplitting bereits im Trennungsjahr (NWB Nr. 42/2026 Seite 2788 (NWB PAAAK-25118)

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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