Zu kompliziert, zu bürokratisch, zu beratungsintensiv – sollte das Elterngeldverfahren vereinfacht werden?

Am 25.9.2026 hat der Bundesrat in einer Entschließung die Bundesregierung aufgefordert, das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu senken. Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Das Elterngeld ist eine der zentralen familienpolitischen Unterstützungsleistungen des Staates, um den Eltern gezielt in der frühen Phase nach der Geburt Hilfestellung zu geben und eine gleichberechtigte Erwerbsarbeit zu erleichtern. Rechtsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG, v. 27.1.2015, BGBl. I S. 33).

Die aktuell geltenden Regelungen zum Elterngeld sind allerdings sehr komplex und das Verfahren zur Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung dadurch häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv. Das will der Bundesrat nun ändern.

Entschließung des Bundesrates

Der Bundesrat fordert in seiner Entschließung vom 25.9.2026 (BR-Drs.384/26 (B)) die Bundesregierung auf, das Elterngeld sinnvoll weiterzuentwickeln und zu vereinfachen, um sowohl Antragstellende als auch Elterngeldstellen zu entlasten. Die Regeln zum Elterngeld seien mittlerweile sehr komplex und stark auf Einzelfälle ausgerichtet, argumentieren die Länder. Gründe dafür seien die vielschichtigen Ziele des Gesetzes sowie der Anspruch, unterschiedlichen Lebenssituationen gerecht zu werden. Dies mache Beantragung, Bearbeitung und Bewilligung des Elterngeldes häufig kompliziert, bürokratisch und beratungsintensiv. Zudem nähmen Bearbeitungszeiten und Fehleranfälligkeit zu.

Konkret soll die Bundesregierung nach Vorschlag der Länder durch Änderung des BEEG Folgendes regeln:

  • Vereinfachung der Anrechnung anderer Einnahmen nach § 3 Abs. 1 S.4 BEEG,
  • Vereinfachung der Berechnung des Elterngeldes nicht mehr für Lebensmonate, sondern für Kalendermonate,
  • im Falle der Bewilligung nach Kalendermonaten: Anrechnung des Mutterschaftsgeldes nur im Monat der Geburt sowie im Folgemonat zur Vermeidung einer tageweisen Anrechnung in einem dritten Monat,
  • Umgestaltung der Partnerbonusmonate durch Streichung der Mindeststundengrenze,
  • Vereinfachung der Einkommensermittlung, indem der Bemessungszeitraum unabhängig von den jeweiligen Einkommensarten auf das Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes festgelegt wird,
  • durchgehende Gewährung des Geschwisterbonus für die Dauer des Basiselterngeldbezugs als Festbetrag und
  • deutliche Reduzierung des Einheitlichen Antrags in Abstimmung mit den Ländern.

Einordnung und Bewertung

Im Koalitionsvertrag 2025 haben die Regierungsparteien vereinbart, das BEEG spürbar weiterzuentwickeln. Zu den Kernvorhaben gehören die erste Erhöhung der Elterngeldbeträge seit 2007, die Einführung eines Elterngeldes für Pflegeeltern sowie stärkere Anreize für eine partnerschaftliche Aufteilung der Elternzeit zwischen den Partnern. Das Antragsverfahren soll auch beim Elterngeld konsequent entbürokratisiert und digital ablaufen.

Während Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren zum antragslosen Kindergeld Ende September 2026 abgeschlossen haben (ich habe ich Blog berichtet), befindet sich die Reform des BEEG allerdings noch im Anfangsstadium. Ein Gesetzentwurf zur Änderung des BEEG befindet sich aktuell noch in der Ressortabstimmung – Ausgang offen, weil es vor allem Finanzierungsprobleme gibt.

Sollte es allerdings zu einer Änderung des BEEG kommen, wäre es wünschenswert, auch die Vorschläge des Bundesrates zur Vereinfachung des Elterngeldverfahrens aufzugreifen. Ob das umgesetzt wird, bleibt abzuwarten. Denn nach Zuleitung der BR-Entschließung an die Bundesregierung gibt es keinerlei Vorgaben, ob und wann die Regierung die Anregungen der Länder aufnimmt und umsetzt. Wir bleiben dran…

Quellen

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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