Digitale Kassen und digitale Belege – Bundeskabinett will Steuerhinterziehung eindämmen und Bürokratie abbauen

Das Bundeskabinett hat am 23.9.2026 den Gesetzentwurf für ein Zweites Kassengesetz beschlossen. Damit soll ab 2028 eine elektronische Registrierkassenpflicht eingeführt, ferner sollen Papier-Kassenbelege durch digitale Belege ersetzt werden. Was kommt auf Unternehmen zu?

Hintergrund

Das sog. (erste) Kassengesetz (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) wurde in Deutschland beschlossen, um Steuerhinterziehung durch manipulierte Kassenaufzeichnungen zu bekämpfen. Mit dem Gesetz wurden ab 2020 verschärfte Vorgaben für elektronische Registrierkassen in Deutschland eingeführt: Elektronische Aufzeichnungssysteme und Registrierkassen müssen seither zwingend über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die die Transaktionen manipulationssicher abspeichert. Es wurde eine grundsätzliche Pflicht eingeführt, jedem Kunden bei einem Kauf einen Kassenbon (auf Papier oder elektronisch) zur Verfügung zu stellen.

Mit dem zum Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf vom 23.9.2026 „zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“ (sog. Zweites Kassengesetz) geht das BMF jetzt den nächsten Schritt. Damit soll in Umsetzung des Versprechens aus dem Koalitionsvertrag 2025 die weitere Eindämmung von Steuerbetrug erfolgen, ferner der Verkaufsalltag für Händler, Gastronomen und anderer Unternehmer sowie für ihre Kundschaft einfacher gestaltet werden.

Eckdaten des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf hat folgende wesentliche Eckpunkte:

  • Elektronische Registrierkassenpflicht ab 2028: Derzeit gibt es bundesweit noch etwa 115.000 offene Ladenkassen, deren Umsätze teilweise nicht oder nur handschriftlich erfasst werden; das kann Steuerhinterziehung begünstigen. Deshalb soll eine elektronische Kassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro zum 1.1.2028 eingeführt werden. Für Steuerpflichtige, die bereits im Jahr 2026 die Umsatzgrenzen überschritten haben, gilt die Kassenpflicht ab dem 1.2028 und nicht erst ab dem 1.7.2028. Der Steuerpflichtige hat das Überschreiten der Umsatzgrenze des § 146 b Abs.1 AO-E innerhalb eines Monats nach Eintritt der Kassenpflicht dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Bei einem verpflichtenden Einsatz von elektronischen Kassen, die den Anforderungen des § 146a AO entsprechen, werden die Grundaufzeichnungen durch die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt und es werden Grundaufzeichnungen nach der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung erzeugt. Damit wird das Entdeckungsrisiko bei einer nicht richtigen Erfassung von Einnahmen und damit von Steuerhinterziehungen signifikant erhöht. Wer geben diese Pflichten verstößt, riskiert ein Bußgeld, in schweren Fällen liegt sogar eine Straftat vor.
  • Ausnahmeregelungen: Ausgenommen von der Kassenpflicht sind Steuerpflichtige, die im Jahr Barumsätze im Wert von unter 12.000 Euro haben. Daneben sieht der Gesetzentwurf vor, dass durch eine Rechtsverordnung das BMF weitere Befreiungen vorsehen kann. Dabei kommen etwa Vertrauenskassen oder die Direktvermarktung in Landwirtschaftsbetrieben sowie Wochen- und Jahrmärkte in Betracht.
  • Abschaffung von Papierbons und Einführung digitaler Belege: Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ausgabe von Papierbons ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung elektronischer Belege abgelöst werden soll. Dabei handelt es sich für Unternehmen um eine Belegbereitstellungspflicht – zum Beispiel per QR-Code auf dem Kassendisplay, per Download-Link oder direkt im Kundenkonto. Es gibt aber keine Pflicht des Kunden, den elektronischen Beleg in Empfang zu nehmen, sie können auch einen Papierbeleg verlangen.
  • Digitale Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse: Es ist außerdem vorgesehen, dass ab 2028 rein steuerliche Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen. Neben der Änderung des § 147 Abs. 2 AO-E ist eine entsprechende Änderung des § 257 Abs. 3 HGB-E vorgesehen.

 

Bewertung und nächste Schritte

Die Ausstellung eines Papierbons für jeden kleinen Umsatz ist eine Belastung für Unternehmen und für Verbraucher. Diese Ausgabepflicht wird abgeschafft, um Unternehmen zu entlasten; das ist ein begrüßenswerter Beitrag zum Bürokratieabbau, der auch dem Umweltschutz nützt.

Die verpflichtende Einführung der Registrierkassenpflicht wird Steuerhinterziehung durch Bargeschäfte weiter erschweren und eindämmen; da ist aus Sicht des Fiskus zu begrüßen. Allerdings ist die Registrierkassenpflicht für viele Unternehmen in Handel, Gastronomie und Dienstleistungsgewerbe auch mit Investitionen und damit mit Kosten verbunden.

Der Gesetzentwurf muss nun das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat durchlaufen. Dabei ist gut möglich, dass der Gesetzentwurf noch inhaltliche Änderungen erfährt.

Weitere Informationen:

 

Ein Beitrag von:

  • Prof. Dr. jur. Ralf Jahn
    • Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg
    • ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt
    • ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg

     

    Warum blogge ich hier?

    Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.

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