Was gilt erbschaftsteuerlich als Familienheim?

§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sieht für die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims unter bestimmten Voraussetzungen und bis zu einer bestimmten Größe eine erbschaftsteuerliche Befreiung vor. Wichtig für die Steuerbegünstigung: Das Familienheim muss „unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein“. Und es muss sich auch tatsächlich um ein „Familienheim“ handeln. In diesem Zusammenhang hat das FG München entschieden, dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Erblasser als auch der begünstigte Erbe ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt in der betreffenden Immobilie hatten bzw. haben. Eine nur gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung reicht nicht aus (FG München, Urteil vom 15.4.2026, 4 K 1457/25).

Der Sachverhalt in aller Kürze:

Die Klägerin war Alleinerbin ihres im Juni 2021 verstorbenen Vaters. Zum Nachlass gehörte unter anderem ein Einfamilienhaus, für das sie im Rahmen der Erbschaftsteuer die Steuerbefreiung für ein Familienheim beantragte. Die Klägerin war seit mehreren Jahren als Professorin an einem anderen Ort tätig. Dort bewohnte sie eine eigene Immobilie. Obwohl die Klägerin mit Erstwohnsitz im geerbten Haus gemeldet war, hielt sie sich in den Jahren 2021 bis 2025 überwiegend an ihrem auswärtigen Arbeitsort auf. Aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit und der Teilnahme an Kongressen, Fortbildungen und weiteren Veranstaltungen war sie zudem nicht regelmäßig an den Wochenenden im geerbten Haus. Auch für den verstorbenen Vater ließ sich nach Auffassung des Gerichts nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich dessen Lebensmittelpunkt in dem Einfamilienhaus befunden hatte. Hinzu kam, dass der Vater seiner Ehefrau, der Mutter der Klägerin, testamentarisch ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Haus und dem darin befindlichen Hausrat eingeräumt hatte. Das Finanzamt versagte die beantragte Steuerbefreiung. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Die Begründung – ebenfalls in aller Kürze:

Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c ErbStG setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken (als Lebensmittelpunkt) genutzt hat und der Erwerber die Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke (Familienheim) bestimmt. Eine bloße gelegentliche Nutzung als Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung genügt nicht. Bei mehreren gleichzeitig genutzten Wohnungen kann nicht ohne Weiteres von mehreren Lebensmittelpunkten ausgegangen werden. Für eine Bestimmung zur Selbstnutzung reicht eine bloße Widmung zur Selbstnutzung durch den Erwerber – beispielsweise durch Angabe in der Erbschaftsteuererklärung – nicht aus.

Die innere Absicht, das Objekt zum Mittelpunkt des Lebens zu machen, ist anhand äußerer Umstände zu belegen; erforderlich ist insbesondere der tatsächliche Einzug und eine auf Dauer angelegte Nutzung der Wohnung als Familienheim. Der Lebensmittelpunkt ist anhand einer Gesamtwürdigung objektiver Umstände zu ermitteln. Maßgebend sind unter anderem die Dauer und Intensität des Aufenthalts in der Wohnung (regelmäßiger, überwiegender Aufenthalt gegenüber anderen Wohnungen), familiäre Bindungen am Ort und die tatsächliche Lebensgestaltung. Bei mehreren gleichzeitig unterhaltenen Wohnungen gibt es keinen „Doppellebensmittelpunkt”; der Begriff Familienheim vervielfältigt sich nicht.

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Vater seinen Lebensmittelpunkt in dem geerbten Einfamilienhaus gehabt hatte. Die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen reichten dafür nicht aus. Auch für die Klägerin selbst lässt sich ein Lebensmittelpunkt in der geerbten Immobilie nicht nachweisen. Die melderechtliche Anmeldung mit Erstwohnsitz im geerbten Haus ist nicht entscheidend. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächlichen Lebensverhältnisse (z.B. auch durch Zugehörigkeit in Vereinen oder durch ehrenamtliche oder politische Betätigung). Den Erwerber trifft die objektive Feststellungslast für sämtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Können einzelne Tatbestandsmerkmale nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, geht dies zulasten der Steuerpflichtigen. Darüber hinaus steht das zugunsten der Mutter eingeräumte Nießbrauchsrecht einer begünstigten Selbstnutzung durch die Klägerin entgegen.

Denkanstoß:

Das Urteil ist nicht nur materiell-rechtlich, sondern aufgrund der Hinweise zur Beweislast auch verfahrensrechtlich von Interesse. Das heißt: Der Erwerber trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast) für die Merkmale der Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (vgl. auch BFH-Urteil vom 6.5.2021, II R 46/19). Man mag das kritisieren, doch die Finanzverwaltung hat insoweit die Rechtsprechung auf ihrer Seite. Letztlich hilft es also nur, Beweisvorsorge zu treffen und das Finanzamt und gegebenenfalls das FG davon zu überzeugen, dass sich der Lebensmittelpunkt doch in der geerbten Immobilie befindet bzw. befunden hat. Im Besprechungsurteil haben sich die Richter jedenfalls viel Mühe gemacht, um alle vorgebrachten Argumente der Klägerin zu widerlegen. Interessant ist übrigens, dass – wieder einmal –  der Zugehörigkeit zu Vereinen im Heimatort eine besondere Bedeutung zugekommen wäre. Das kommt mir irgendwie aus dem Bereich der doppelten Haushaltsführung bekannt vor (vgl. BFH Beschluss vom 18.12.2017, VI B 66/17).

 

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold
    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

     

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

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