Abfärberegelung – Quo vadis?

Die Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt grundsätzlich in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, wenn auch nur teilweise oder zu einem kleinen Teil gewerbliche Einkünfte realisiert werden. Dabei spricht man von der sogenannten Abfärberegelung. Gerade in der letzten Zeit gab es hier eine positive Rechtsprechung, weshalb ein Überblick geben werden soll, was davon übriggeblieben ist.

So hat der BFH Urteil vom 12.4.2018 (Az: IV R 5/15) entschieden, dass negative Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Einkünfte führen. Diesem Urteil ist mit einem Nichtanwendungsgesetz begegnet worden, indem der gesetzlichen Regelung mit § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG ein Satz hinzugefügt wurde. Danach tritt die Abfärberegelung unabhängig davon ein, ob ein Gewinn oder Verlust entsteht. Im Ergebnis ist daher von der positiven Rechtsprechung leider nichts übriggeblieben.

Darüber hinaus hat der BFH mit Urteil vom 6.6.2019 (Az: IV R 30/16) entschieden, dass das Gewerbesteuergesetz verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass ein lediglich durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte gewerblich infiziertes Unternehmen nicht als der Gewerbesteuer unterliegende Gewerbebetrieb gilt.

Anzumerken ist insoweit generell, dass der BFH damit lediglich die Gewerbesteuer verhindert hat. Sofern es sich zuvor um eine vermögensverwaltende Personengesellschaft gehandelt hat, wird nun auch alles zu steuerverhangen Betriebsvermögen. Selbst auf die Gewerbesteuer wollte der Fiskus jedoch nicht verzichten, weshalb die obersten Finanzbehörden der Länder die Entscheidung mit gleichlautendem Erlass vom 1.10.2020 nicht über den entschiedenen Einzelfall anwenden.

Im Ergebnis haben wir daher zwei schöne positive Urteile zur Abfärberegelung gehabt, die jedoch praktisch nach dem Willen der Finanzverwaltung ausgehebelt wurden.

Weitere Informationen:
BFH Urteil v. 12.04.2018 – IV R 5/15
BFH, Urteil v. 06.06.2019 – IV R 30/16


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