Abgabenlast steigt – Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Krankenversicherung steigen ab Januar 2025

Das Bundeskabinett hat am 6.11.2024 die „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025“ beschlossen, der der Bundesrat aber noch zustimmen muss. Mit der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung steigt ab 1.1.2025 auch die Sozialabgabenlast.

Hintergrund

Die Werte für die Berechnung der Versicherungspflichtgrenzen und der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung (gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung) werden jedes Jahr an die Entwicklung der Einkommen angepasst, um die soziale Absicherung stabil zu halten. Denn ohne Anpassung würden z.B. Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung auch bei steigenden Gehältern im Verhältnis geringere Renten bekommen. Da für Einkommen oberhalb der Bemessungsgrenze keine Beiträge geleistet und somit keine Rentenansprüche erworben werden, Besserverdienende also mit steigendem Einkommen aus der Sozialversicherung „herauswachsen“ würden, würde ihr Beitrag zur Sozialversicherung im Vergleich zum Einkommen immer kleiner werden. Um diesen Negativeffekt zu vermeiden, werden jährlich durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Beitragsbemessungsgrenzen angepasst.

Anstehende Änderungen in der Sozialversicherung

Die vom Bundeskabinett aktuell beschlossene Verordnungsänderung betrifft die gesetzliche Krankenversicherung und gesetzliche Rentenversicherung mit folgenden Maßgaben:

Krankenversicherung:

In der gesetzlichen Krankenversicherung soll die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat erhöht werden. Zum Vergleich: 2024 sind es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll sich auf jährlich 73.800 Euro beziehungsweise monatlich 6.150 Euro belaufen. 2024 waren es noch 69.300 Euro beziehungsweise 5.775 Euro im Monat.

Rentenversicherung:

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung soll Anfang des Jahres deutlich steigen – erstmals einheitlich in ganz Deutschland auf 8.050 Euro im Monat. 2024 belief sich die Grenze in den neuen Bundesländern noch auf 7.450 Euro im Monat, in den alten Bundesländern auf 7.550 Euro.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung soll sich diese Einkommensgrenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 im Monat erhöhen. In der knappschaftlichen Rentenversicherung sind Beschäftigte im Bergbau versichert. Sie berücksichtigt die besondere gesundheitliche Beanspruchung von Bergleuten.

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte im jeweiligen Kalenderjahr dient, soll für 2025 vorläufig 50.493 Euro im Jahr betragen. 2024 waren es 45.358 Euro.

Praktische Konsequenzen

Die vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates; diese könnte im Zuge der nächsten BR-Sitzung am 22.11.2024 erfolgen. Die Höhe der Sozialabgaben wird vom Bund regelmäßig angepasst und beträgt für Arbeitnehmer aktuell für die Krankenversicherung 7,3%, für die Pflegeversicherung 1,525%, für die Arbeitslosenversicherung 1,2% und für die gesetzliche Rentenversicherung 9,3% des Bruttogehalts.

Die jetzt beschlossene Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen führt ab 2025 insbesondere für Besserverdiener zu einer Mehrbelastung, weil in der Krankenversicherung oberhalb eines Monatseinkommens von mehr als 5.175 Euro und in der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich mehr als 7.450 Euro (neue Länder) bzw. 7.550 Euro (alte Länder) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung von mehr als 9.300 Euro/Monat der Mehrverdienst verbeitragt werden muss.

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