Änderungen bei der Offenlegung von Unternehmensunterlagen zum 01.08.2022: Unternehmensregister gewinnt an Fahrt

Mit der Digitalisierungsrichtlinie, die durch das DiRuG mit Datum 01.08.2022 umgesetzt wurde, sind deutliche Änderungen bei der Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen verbunden.

Hintergrund

Kapitalgesellschaften und manch andere Gesellschaftsformen sind per Gesetz dazu verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse über den Bundesanzeiger zu veröffentlichen (§ 325 ff. HGB). Mit der zum 01.08.2022 in Deutschland umgesetzten Digitalisierungsrichtlinie (EU 2019/1151) kommt es in diesem Zusammenhang zu Veränderungen. Zwar bleibt der Offenlegungs- und Publizitätsumfang weiterhin bestehen – an dieser Stelle treten keine Änderungen auf. Aber: Entscheidendes Offenlegungsmedium ist in Zukunft nicht mehr der Bundesanzeiger.

Das Offenlegungsmedium für Geschäftsjahre nach dem 31.12.2021

Vielmehr sind künftig Unternehmensberichte und Rechnungslegungsunterlagen beim Unternehmensregister einzureichen. Und dies elektronisch! Die veränderte Offenlegung für Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte gilt für alle Unterlagen mit einem Geschäftsjahresbeginn, der nach dem 31.12.2021 liegt. Ältere Unterlagen sind weiterhin beim Bundesanzeiger einzureichen.

Die Offenlegung erfolgt über eine Publikationsplattform, welche gemeinsam vom Bundesanzeiger und dem Unternehmensregister verantwortet wird. Grundsätzlich ist für die Offenlegung nach DiRuG das XML-Format vorgesehen. Abweichend davon soll eine Übersendung im Word-, Excel- oder PDF-Format über die Publikationsplattform möglich sein. Die Einhaltung der Offenlegungsverpflichtungen wird weiterhin vom Bundesanzeiger überwacht und im Falle von Verstößen dem Bundesamt für Justiz gemeldet, das ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleiten kann.

Das neue Identifikationsverfahren

Steuerberater und andere, die mit der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten betraut sind, haben sich künftig auf der neuen Publikationsplattform einmalig elektronisch zu identifizieren. Seit Beginn diesen Monats stehen dafür das Identifikationsverfahren via Video-Telefonie, das Auto-Ident (via App) und ein elektronischer Identitätsnachweis auf der Internetseite zur Verfügung. Nur nach einer entsprechenden Identifikation kann zukünftig ein Jahresabschluss oder ein Lagebericht (fristgerecht) veröffentlicht werden.

Rechtzeitige Registrierung vonnöten

Das Identifizierungsverfahren steht seit einigen Wochen zur Verfügung und ist für die Übermittlung von offenlegungsfähigen Unterlagen mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 notwendig. Damit eine fristgerechte, gesetzeskonforme Veröffentlichung der Unterlagen erfolgen kann, sollte für die Identifizierung nicht bis zum letzten Augenblick gewartet werden. Eine Identifikation sollte daher zeitnah durchgeführt werden.


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