AGB-Prüfung in 20 Minuten für 35,40 Euro – Frau Lambrecht macht´s möglich

Wer unternehmerisch tätig ist, nennt oftmals „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ sein eigen. Diese werden Kunden oder Mandanten an die Hand gegeben, hängen irgendwo aus oder sind auf der Homepage nachzulesen. In aller Regel bestehen AGB nicht nur aus drei Sätzen, sondern aus drei Seiten, um es salopp zu formulieren. AGB sollten möglichst rechtskonform sein – das ist selbstverständlich.

Aber wussten Sie, dass ein Jurist für die Prüfung und Änderung von AGB nur 20 Minuten benötigt? Und dazu nur 35,40 Euro abrechnet? Jedenfalls ist unsere Bundesjustizministerin, Frau Lambrecht, dieser Auffassung. In der Begründung des „Gesetzes für faire Verbraucherverträge“, genauer gesagt im Gesetzentwurf der Bundesregierung, heißt es bei dem Punkt „Anpassung der AGB zur Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen“:

„Für die Überprüfung und mögliche Anpassung der AGB muss ein Unternehmen die Klausel aus der AGB überarbeiten, die AGB neu erstellen und auf die Webseite laden. Dafür wird ein Zeitaufwand von 20 Minuten angesetzt.“ Und weiter: „Deswegen werden die Lohnkosten des Wirtschaftsabschnitts M ´Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen´ auf mittlerem Qualifikationsniveau in Höhe von 35,40 Euro angesetzt.“

Auch schön: „Für die Ausweitung der unternehmensinternen IT-Systeme um ein vollautomatisiertes Kundenbenachrichtigungssystem wird pro betroffenes Unternehmen deshalb eine maximaler Aufwand von einem Programmiertag á 1 000 Euro angesetzt.“ Also ein vollautomatisiertes Kundenbenachrichtigungssystem ´mal fix für 1.000 Euro programmieren lassen. Höchstens 1.000 Euro wohlgemerkt!

Liebe Juristen und Techniker in deutschen Landen: Meldet Euch doch bitte, zum Beispiel bei einem der namhaften Mobilfunkanbieter, wenn Ihr besonders schnell seid und für die von Lambrecht genannten Honorare arbeiten könnt. Ich bin sicher, Ihr werdet offene Türen einrennen. Und an alle anderen die Frage gerichtet: Warum schafft Ihr es nicht in dieser Zeit und zu diesem Honorar?

Aber ernsthaft: Der von den Bundesministerien in den jeweiligen Gesetzesentwürfen genannte Erfüllungsaufwand gerät zunehmend zur Farce. Wenn zum Beispiel der Erfüllungsaufwand für die temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Vollkostenbasis berechnet worden wäre, wäre das Gesetz kaum beschlossen worden. Ich nehme aber an, dass allein schon der Begriff „Vollkostenbasis“ denjenigen, die den Erfüllungsaufwand ermitteln, gar nicht bekannt ist. Aber dann kann man die Berechnung auch gleich bleiben lassen.

Erlauben Sie mir noch ein Wort zum „Gesetz für faire Verbraucherverträge“: Bei allem Respekt für die Intention des Gesetzes wird es der Sargnagel für all die Fitnessstudios sein, die die Corona-Pandemie soeben noch wirtschaftlich überlebt haben. Immerhin müssen sie sich über den Erfüllungsaufwand dann keine Gedanken mehr machen – es gibt nichts mehr zu erfüllen.

 

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