Aktien-Totalverluste: Was gilt den nun ab 2020?

Seit Jahren gibt es Streit hinsichtlich der Frage, wie mit wertlos geworden Aktien beziehungsweise wertlosen Wertpapieren steuerlich umzugehen ist. Die Finanzverwaltung will grundsätzlich Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot nicht anerkennen. Und sie hat sich auch jahrelang geweigert, Verluste aus Veräußerungen anzuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös übersteigen.

Nun wollte der Gesetzgeber handeln, dann wieder nicht, dann wieder doch. Oder? Was gilt denn eigentlich?

Zunächst: Im Entwurf des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität (“Jahressteuergesetz 2019”) war vorgesehen, dass zukünftig bestimmte Verluste aus Kapitalanlagen im Privatvermögen nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. Konkret sollten u.a. Verluste durch Verfall von Optionen und Verluste durch Ausfall einer Kapitalforderung oder der Ausbuchung einer wertlosen Aktie nach § 20 Absatz 2 EStG nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist auch allgemein davon ausgegangen worden, dass die Änderung des § 20 Abs. 2 EStG verabschiedet werden wird. Doch dann die Wende: Der Finanzausschuss des Bundestages konnte sich nicht auf eine entsprechende Gesetzesänderung verständigen und die geplante Neuregelung verschwand aus dem Gesetzesentwurf.

Doch bereits wenige Tage später die erneute Wende: Mit dem „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ soll nun doch eine Regelung verabschiedet werden, die die steuerliche Geltendmachung von Totalverlusten begrenzen soll. Geplant ist Folgendes:

Ab dem 1.1.2020 soll es eine Begrenzung für den Ausgleich von Verlusten geben

  • aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG,
  • aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Absatzes 1 EStG auf einen Dritten,
  • aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Absatz 1 EStG.

Aber gleichzeitig ist eine „Kleinbetragsregelung“ vorgesehen: Solche Verluste können bis zur Höhe von 10.000 EUR ausgeglichen werden, allerdings nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 10.000 EUR mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG – Entwurf).

Die Neuregelung soll für Verluste gelten, die ab dem 1.1.2020 entstehen (§ 52 Abs. 28 Satz 24 EStG – Entwurf).

Ein Verlust aus der „Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten“ soll künftig übrigens ebenfalls nur noch bis 10.000 EUR pro Jahr verrechenbar sein.

Aber, wie sagte Kaiser Franz: „Schaun mer mal, dann sehn mer scho.“

 

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