Aktuelles zum Thema „Betriebsaufspaltung und Mandantenstamm“

Bei der Begründung von Betriebsaufspaltungen wird oftmals dem Firmenwert nicht genügend Beachtung geschenkt. Um es drastischer zu formulieren: So manchem Unternehmer ist erst im Rahmen einer Betriebsprüfung aufgefallen, dass ein Kundenstamm auf die Betriebs-GmbH übergegangen ist, weil keine ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen zum Verbleib, zum Übergang bzw. zur Verpachtung getroffen worden sind. Allerdings ist die Thematik zugegebenermaßen auch nicht leicht. Es beginnt mit der Ermittlung des Firmenwerts und endet – im Falle der Verpachtung an die Betriebs-GmbH – mit der Festsetzung eines angemessenen Pachtzinses.

Auch bei Steuerberatern besteht zuweilen der Wunsch, das Unternehmen künftig als GmbH zu führen, den Mandantenstamm aber zurückzubehalten und an die GmbH zu verpachten. Dass dies steuerlich zulässig ist, ist bereits seit vielen Jahren anerkannt. Veräußert ein Steuerberater sein bewegliches Betriebsvermögen mit Ausnahme des Mandantenstamms, der in der Regel das werthaltigste Wirtschaftsgut seines Betriebsvermögens darstellt, an eine von ihm gegründete GmbH, so kann der Mandantenstamm Gegenstand eines Pachtvertrags zwischen Berater und Beratungs-GmbH sein (BFH 18.12.1996 – I R 128-129/95, BFH 8.4.2011 – VIII B 116/10).

Erfreulich ist insoweit ein aktuelles Urteil des BFH vom 21.11.2017 (VIII R 17/15). Der zweite Leitsatz lautet: „Die Einkünfte aus der Nutzungsüberlassung des Mandantenstamms können bei Fortführung einer steuerberatenden Einzelpraxis neben der Verpachtungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einem eigenständigen Besitzunternehmen erzielt werden. Dies gilt auch dann, wenn zwar sachliche und wirtschaftliche Bezugspunkte zwischen beiden Tätigkeiten bestehen, die Verflechtung aber nicht so eng ist, dass sich die Tätigkeiten gegenseitig unlösbar bedingen.“ Damit ist erneut anerkannt worden, dass der Mandantenstamm eine eigene Marktgängigkeit hat und in einem Besitzunternehmen verbleiben kann.

Das Urteil ist für Betroffene äußerst lesenswert, da es auch viele Detailfragen behandelt. So ging es in dem zugrundeliegenden Fall unter anderem um das Problem, dass die GmbH aufgrund einer angespannten Liquiditätslage nicht in der Lage war, die vereinbarte Pacht zu zahlen und der Mandantenstamm daraufhin veräußert worden ist.

Weitere Informationen:
BFH v. 18.12.1996 – I R 128-129/95
BFH v. 08.04.2011 – VIII B 116/10
BFH v. 21.11.2017 – VIII R 17/15 -nv-

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