Anschaffungsnahe Herstellungskosten: BFH bleibt seiner Linie treu

Bereits mit Urteil vom 9.5.2017 (Az: IX R 6/16) hat der BFH klargestellt, dass Kosten zur Beseitigung von nach der Anschaffung mutwillig herbeigeführter Schäden keine anschaffungsnahen Herstellungskosten sind. Das gilt auch dann, wenn innerhalb von drei Jahren damit die 15 % Grenze überschritten wird.

Grund für diese positive Entscheidung des BFH war der Sinn und Zweck der anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG und im Wesentlichen die Tatsache, dass die Schäden erst nach Anschaffung des Gebäudes entstanden sind.

In Abgrenzung zu dieser positiven Entscheidung hat der BFH aber aktuell mit Urteil vom 13.3.2018 (Az: IX R 41/17) entschieden, dass unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von Schäden dienen, die aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, sehr wohl zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen können. Und zwar auch dann, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung verdeckte, d. h. dem Steuerpflichtigen Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Mängel, behoben werden.

Alles entscheidend ist daher die Frage, ob die beseitigten Schäden bereits bei Anschaffung vorhanden waren oder nicht, was eine entsprechende Dokumentation der Schäden zum Anschaffungszeitpunkt sinnvoll erscheinen lässt.

Weiterführende Informationen:
BFH  v. IX R 6/16 BStBl 2018 II S. 9
BFH  v. IX R 41/17

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