Antrag auf Regelbesteuerung bei GmbH-Beteiligung – keine Hilfe der Verfassungshüter

Kürzlich habe ich in meinem Beitrag „GmbH-Beteiligung: Immer einen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung stellen?“ das Urteil des BFH vom 14.5.2019 (VIII R 20/16) zu § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG näher beleuchtet. Es gilt: Wer Kapitalerträge aus einer unternehmerischen GmbH-Beteiligung erhält, muss den Antrag auf Regelbesteuerung (anstelle der Abgeltungsteuer) spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen, um so die anteilige Steuerfreistellung im Zusammenhang mit dem Teileinkünfteverfahren zu erhalten.

Der BFH stellt also stets und ausnahmslos auf die Abgabe der Einkommensteuererklärung ab. Ich hatte mich beim Studium des Urteils gefragt, warum der BFH nicht auf die beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2167/15 vorliegende Verfassungsbeschwerde in ähnlicher Sache eingegangen ist. Doch nun kenne ich die Antwort:

Durch Beschluss vom 8.8.2019 ist die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Dennoch sorgt die zeitliche Abfolge bei mir für Erstaunen:

  • Es liegt also beim Bundesverfassungsgericht unter dem Az. 2 BvR 2167/15 eine Verfassungsbeschwerde vor, die aufgrund des BFH -Urteils vom 28.7.2015 (VIII R 50/14, BStBl 2015 II S. 894) eingelegt worden ist.
  • Am 14.5.2019 entscheidet der BFH, ohne den Ausgang der genannten Verfassungsbeschwerde abzuwarten und erwähnt diese – wenn ich es richtig sehe – nicht einmal.
  • Erst am 8.8.2019 ist klar, dass die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen worden ist.

Warum war sich der BFH so sicher, dass „sein“ Urteil verfassungsrechtlich Bestand haben wird? Warum hat er nicht abgewartet, wie sich das Bundesverfassungsgerichts äußern wird? Gibt es einen „kurzen Dienstweg“ zwischen BFH und Bundesverfassungsgericht? Fragen über Fragen. Aber es ist wie es ist: Die in § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG normierte Frist gilt und es besteht keine Hoffnung, dass sie als verfassungswidrig eingestuft wird.

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