Antragsstart für „Überbrückungshilfe III plus“ erfolgt

Seit Freitag, 23.7.2021 kann die verlängerte „Überbrückungshilfe III plus“ beantragt werden. Auch die FAQ des BMWi sind jetzt veröffentlicht. Worauf müssen Antragsteller jetzt achten?

Hintergrund

Angesichts der weiter anhaltenden wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie haben BMF und BMWi das Überbrückungshilfe III (Plus) – Programm sowie die Neustarthilfe nochmals ausgeweitet, ferner den Förder- und Beantragungszeitraum verlängert. Die bisher bis Ende Juni befristete Überbrückungshilfe III wird als „Überbrückungshilfe III Plus“ von Juli bis September 2021 fortgeführt. Die Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der Überbrückungshilfe III.  Die FAQ für die Beantragung dieser Mittel sind am 23.7.2021 veröffentlicht worden, die wichtigsten Antworten auf die hiermit verbundenen Fragen finden Sie hier.

Was ist in der Praxis zu beachten?

Auch für die „Überbrückungshilfe III Plus“ muss ein „coronabedingter“ Umsatzeinbruch in einem Monat des Förderzeitraums von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 vorliegen. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z.B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler Schwankungen oder anderen Einflüssen als spezifische Folge des Geschäftsmodell auftreten.

Der maximale Zuschuss beträgt 10 Mio. Euro pro Fördermonat, also deutlich mehr als bisher. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den EU-beihilferechtlichen Obergrenzen, wenn diese noch nicht erreicht sind. Die maximale Gesamthöhe der Überbrückungshilfe III und Überbrückungshilfe III Plus auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19“ beträgt 40 Mio. Euro. Hinzu kommen maximal 10 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, maximal 1,8 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und maximal 200.000 Euro auf Grundlage der De-minimis-Verordnung.

In Summe liegt die Obergrenze also aktuell bei 52 Mio. Euro – viel Geld! Es sind Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der Fördersumme, maximal 100.000 Euro/Monat für längstens drei Monate möglich. Aber Achtung: Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn der Antragssteller/in die Geschäftstätigkeit vor dem 30.9.2021 dauerhaft einstellt.

Die Überbrückungshilfe III Plus erstattet gestaffelt und gekoppelt an den Umsatzausfall einen Anteil der förderfähigen Fixkosten von bis zu 100 Prozent. Hinzu kommt wieder ein Eigenkapitalzuschuss, wenn der Umsatzrückgang mindestens 50 Prozent in 3 Monaten beträgt. Der Fixkostenkatalog entspricht dem Katalog der Überbrückungshilfe III. Auch die Sonderabschreibungen für Einzelhandel und Gastronomie für saisonale Ware sind im Fixkostenkatalog enthalten. Diese gelten für aktuelle Sommer-/Herbstsaisonwaren, die vor dem 1.7.2021 eingekauft wurden und bis 30.9.2021 ausgeliefert wurden. Stichtag für die endgültige Bewertung der Abschreibung der Sommer-/Herbstsaisonware ist der 31.12.2021.

Neu: Restart-Prämie

Neu ist jetzt eine „Restart-Prämie“, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu Personalkosten erhalten können, falls sie Personal aus der Kurzarbeit zurückholen oder neu einstellen. Die neue Prämie kann alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale geltend gemacht werden. Die Restartprämie beträgt 60 Prozent der Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021, im August 2021 beträgt der Zuschuss 40 Prozent und im September 2021 noch 20 Prozent. Die tatsächlichen Personalkosten in den Fördermonaten können nur bis maximal zur Höhe der Personalkosten im Vergleichszeitraum (also i.d.R. der entsprechenden Monate im Jahr 2019) herangezogen werden. Neueinstellungen sind nur förderfähig, wenn es sich um sozialversicherungspflichtige Beschäftigte handelt. Auch die Erhöhung der Beschäftigung fällt darunter, wenn bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen die Arbeitszeit erhöht wird oder die Übernahme von Auszubildenden erfolgt. Lohnerhöhungen gelten aber nicht als Ausweitung der Beschäftigung.

Antrag über prüfenden Dritten

Die Überbrückungshilfe III Plus kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 31.10.2021 über das bisherige Antragsportal.

Mein Rat: Der (abermalige) Weg zum Steuerberater kann für von den Corona-Folgen gebeutelte Unternehmen bares Geld wert sein.

Und was wird aus den Unternehmen, die Opfer der Flutkatastrophe geworden sind? Für solche Unternehmen, die doppelt von Corona und Flutkatastrophe betroffen sind, soll es eine gesonderte „Flutpauschale“ geben, die über den Härtefallfonds der Länder beantragt werden kann – Details folgen!

Quellen

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbruckeungshilfe-III-Plus/ueberbrueckungshilfe-lll-plus.html

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

4 + 4 =