Anwendbarkeit von § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen der grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung?

Das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung wurde seinerzeit vom Reichsfinanzhof entwickelt und vom Bundesfinanzhof fortgeführt. Es besteht nunmehr seit fast 80 Jahren. An einer gesetzlichen Grundlage fehlt es ihr allerdings bis heute. Im Zuge der Weiterentwicklung gehen die Rechtsprechung und die Literatur auch von einer grenzüberschreitenden Anwendbarkeit des ursprünglich rein nationalen Rechtsinstituts der Betriebsaufspaltung aus. Bislang ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, inwieweit eine Betriebsaufspaltung auch bei grenzüberschreitenden Fällen möglich ist.

In einem aktuellen Fall hat der BFH nun das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu den beiden folgenden Fragen Stellung zu nehmen (BFH v. 16.01.2019 – I R 72/16).

Offene Rechtsfragen:

  1. Sind die Grundsätze der Betriebsaufspaltung in grenzüberschreitenden Sachverhalten nur dann anzuwenden, wenn es zu einer Schmälerung des inländischen Steueraufkommens kommt?
  2. Welche Folgerungen ergeben sich hieraus für Sachverhalte, in denen kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht (Nicht-DBA-Fälle) sowie dann, wenn ein solches Abkommen besteht (DBA-Fälle)? Welche weiteren Folgerungen sind in den vorstehend bezeichneten Varianten jeweils für Inbound- bzw. Outbound-Konstellationen und nach Art und Belegenheit der jeweils überlassenen Wirtschaftsgüter zu ziehen?

Worum geht es in dem Fall?

In dem Sachverhalt geht es um die Anwendbarkeit des § 8b Abs. 5 KStG im Rahmen einer grenzüberschreitenden Betriebsaufspaltung.

Die Klägerin ist Alleingesellschafterin der A B.V., einer niederländischen Kapitalgesellschaft mit Sitz in X (Niederlande). Sie verpachtet ein in X belegenes Grundstück an die A  B.V., das die Kapitalgesellschaft zur Ausübung ihrer operativen Geschäftstätigkeit als Betriebsgrundstück nutzt. Die A B.V. schüttete im Streitjahr (2012) eine Dividende an die Klägerin aus. Das FA stellte diese Gewinnausschüttung bei der Klägerin von der Besteuerung frei, rechnete jedoch 5 % hiervon nach § 8b Abs. 5 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben dem Gewinn wieder hinzu. Hiergegen wendet sich die Klägerin.

Spannung in der Revision

Der BFH macht die Entscheidung über die Revision davon abhängen, ob die Klägerin (Alleingesellschafterin) durch die Verpachtung des Grundstücks in X an die A B.V. einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S. des § 14 AO begründet hat und insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG steuerpflichtig ist.

Sofern die Klägerin nicht bereits auf Grund ihrer Beteiligung an der A  B.V. planmäßig Unternehmenspolitik betreibt oder in anderer Weise entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der A  B.V. ausübt und damit durch sie unmittelbar selbst am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt, kann ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb im Streitfall nur nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung begründet werden.

Mögliche Folgerungen

Der BFH hat daher mit seinem Beschluss vom 16.01.2019 – I R 72/16) das BMF aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und zu den beiden o.g. Rechtsfragen Stellung zu nehmen.

Als mögliche Folgerungen könnte es sich lt. BHF anbieten, die Frage der Gewerblichkeit der Einkünfte des Besitzunternehmens fallgruppenbezogen zu prüfen:

a) Nicht-DBA-Fälle

Kennzeichen von Grundkonstellation 1 ist, dass zwischen dem Ansässigkeitsstaat von Besitzunternehmen (bzw. der Besitzunternehmer) und demjenigen des Betriebsunternehmens (bzw. der Gesellschafter der Betriebspersonengesellschaft) kein Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung besteht.

Variante 1 (Outbound)

Hier ist die Besitzgesellschaft (bzw. der Besitzunternehmer) im Inland und die Betriebsgesellschaft im Ausland ansässig. Überlassen werden (jedenfalls z.T. als wesentliche Betriebsgrundlage):

  • Ein unbewegliches Wirtschaftsgut (WG) im Inland und/oder
  • ein unbewegliches WG im Ausland und/oder
  • ein bewegliches WG und/oder
  • ein immaterielles WG (z.B. Lizenzen).

Variante 2 (Inbound)

Hier ist die Besitzgesellschaft (bzw. der Besitzunternehmer) im Ausland und die
Betriebsgesellschaft im Inland ansässig. Überlassen werden wiederum die zu Variante 1 genannten WG

b) DBA-Fälle

In Grundkonstellation 2 ist – ebenso wie im anhängigen Revisionsverfahren – die Beschränkung der Besteuerungsrechte durch das zwischen den betroffenen Staaten abgeschlossene Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung zu beachten.

Auch hier bietet es sich an, die vorstehend bezeichneten Konstellationen nach Variante 1 (Outbound) – d.h., die Besitzgesellschaft (bzw. der Besitzunternehmer) ist im Inland und die Betriebsgesellschaft im Ausland ansässig – sowie deren Umkehrung nach Variante 2 (Inbound) in den Blick zu nehmen und nach den vorstehend genannten WG sowie deren Belegenheit zu unterscheiden

Fazit

Im Hinblick auf stetig zunehmende internationale Unternehmenstätigkeiten ist es daher zunehmend erforderlich, sich auch mit der Betriebsaufspaltung im internationalen Kontext zu befassen. Angesichts der Komplexität der angesprochen Fragen erscheint es sachgerecht, das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in den Entscheidungsprozess einzubinden.

Der Fortgang des Verfahrens bleibt mit Spannung abzuwarten.

Weitere Informationen:

BFH v. 16.01.2019 – I R 72/16

Lesen Sie hierzu auch meinen ausführlichen Beitrag in der Zeitschrift IWB:

Die grenzüberschreitende Betriebsaufspaltung – Grundlagen und Fallgestaltungen (IWB 14/2018 S. 536)
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