Anzeige der Betriebseröffnung ohne Aufforderung durch das Finanzamt

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebstätte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebstätte eröffnet wird. Die Gemeinde unterrichtet dann das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies direkt dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Bei der Anzeige seiner Betriebseröffnung oder der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit wird der Steuerpflichtige vom Finanzamt im Regelfall dazu aufgefordert, das Formular „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ auszufüllen und darin weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen.

Bisher wird dieses Formular meist in Papierform ausgefüllt und kann daher vom Finanzamt nicht maschinell verarbeitet werden. Künftig wird derjenige, der einen Betrieb eröffnet oder eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, per Gesetz verpflichtet, die Auskünfte zu erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen in einem vorgeschriebenen Format elektronisch zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO, geändert durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“). Die Neuregelung tritt am 1.1.2020 in Kraft. Doch wann die Neuregelung anzuwenden ist, bestimmt das Bundesfinanzministerium mittels BMF-Schreiben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Besonders wichtig

Künftig muss das Finanzamt nicht mehr zur Abgabe des Fragebogens mit den Auskünften über die maßgeblichen Verhältnisse auffordern, sondern der Steuerbürger ist hierzu per Gesetz verpflichtet. Er muss die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle an die örtlich zuständigen Finanzämter übermitteln. Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach Betriebseröffnung erfolgen § 138 Abs. 4 AO).

Es gibt aber eine Härtefallregelung

Danach kann das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle verzichten. In diesem Fall sind die Auskünfte nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO).

Weil die technischen und organisatorischen Vorbereitungen zur Umsetzung der elektronischen Mitteilung (§ 138 Abs. 1b Satz 2 AO) einige Zeit bedürfen, wird das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben mitteilen, wann die Pflicht zur elektronischen Übermittlung weiterer Auskünfte über die für die Besteuerung maßgeblichen Verhältnisse erstmals anzuwenden ist. Bis dahin sind die Auskünfte wie bisher nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben (Art. 97 § 27 Abs. 4 Einführungsgesetz zur AO).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

20 + = 22