Auch BFH entscheidet in Sachen „Differenzbesteuerung für Leistungen eines Autoverwerters“

Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S). Da die derzeitige Rechtsauffassung nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, ist bereits kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen worden, in einschlägigen Fällen unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen. Allerdings kann die Bestimmung des exakten Einkaufspreises für das jeweilige Autoteil mitunter schwierig sein. Von daher ist geraten worden, im Einzelfall die Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG zu prüfen, wonach eine Gesamtdifferenz für einen Besteuerungszeitraum gebildet und entsprechend versteuert werden kann. Allerdings ist die Besteuerung nach der Gesamtdifferenz nur bei solchen Gegenständen zulässig, deren Einkaufspreis 500 Euro nicht übersteigt (vgl. Walkenhorst, UStDD 2/2017, S. 13). Und letztlich muss auch bei kleineren Teilen ein Einkaufspreis ermittelt werden.

Der BFH hat sich in einer aktuellen Entscheidung der Auffassung des EuGH angeschlossen. Erfreulicherweise bringt er bei den Themen „Ermittlung der Einkaufspreise“ und „Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG“ zumindest etwas Licht ins Dunkel (BFH, Urteil v. 23.02.2017 – V R 37/15). Danach gilt: Werden mehrere Gegenstände für einen Gesamteinkaufspreis erworben und anschließend einzeln verkauft, ist für Zwecke der Differenzbesteuerung der Gesamteinkaufspreis grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung auf die einzelnen Gegenstände aufzuteilen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob mehrere Gegenstände als Gesamtheit erworben werden oder ein Gegenstand erworben und dann in mehrere Gegenstände zerlegt wird. Überschreitet der Kaufpreis für einen einzelnen Gegenstand nach der Aufteilung weiterhin 500 Euro, kann dieser Gegenstand nicht mehr der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz unterworfen werden. Anhand Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen ist zu entscheiden, welche Lieferungen nach der Differenz im Einzelfall (§ 25a Abs. 3 UStG) zu besteuern sind und welche Lieferungen der Besteuerung nach der Gesamtdifferenz (§ 25a Abs. 4 UStG) unterwerfen werden können.

Das heißt nach meinem Dafürhalten: Betroffene Steuerpflichtige sollten beim Ankauf von Altfahrzeugen – eventuell aufgrund von Erfahrungswerten – geschätzte Einkaufspreise für das jeweilige Einzelteil eines Kfz notieren. Später können dann Verkaufs- und geschätzte Ankaufspreise gegenübergestellt werden. Anschließend kann die „Einzel-Differenzbesteuerung“ oder die „Gesamtdifferenzmethode“ zur Anwendung kommen. Fehlen aber jegliche Aufzeichnungen zu den Einkaufspreisen bzw. zu den entsprechend geschätzten Werten, könnte es mit der Anwendung der Differenzbesteuerung schwierig werden.

Weitere Informationen:
EuGH, Urteil vom 18.01.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S
BFH, Urteil vom 23.02.2017 – V R 37/15
Walkenhorst, UStDD 2/2017, S. 13

 

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