Auch der BFH entscheidet: Keine Steuerfreiheit für Fahrschulunterricht

Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kfz mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Nachdem der EuGH bereits entsprechend entschieden hat, ist der BFH dem mit Urteil vom 23.5.2019 gefolgt. Danach handelt es sich beim Fahrunterricht um sog. spezialisierten Unterricht, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist (EuGH-Urteil vom 14.3.2019, Rs. C-449/17; BFH-Urteil vom 23.5.2019, V R 7/19).

Der Fall

Im Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine Fahrschule. Sie wies in den von ihr ausgestellten Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert aus, weil sie der Auffassung war, ihre Leistungen seien umsatzsteuerfrei. Dem folgten weder das Finanzamt noch das Finanzgericht. Der BFH wies die Revision der Fahrschule zurück. Im Revisionsverfahren hatte der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j d MwStSystRL gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie beantwortet.

Nach dem Urteil des BFH ist der von der Fahrschule geleistete Fahrunterricht nicht nach innerstaatlichem Recht steuerfrei. Denn es handelt sich mangels der hierfür erforderlichen Bescheinigung nicht um eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung, die i.S. von § 4 Nr. 21 UStG steuerfrei ist. Die Fahrschule kann sich auch nicht unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL mit dem danach von der Umsatzsteuer zu befreienden „Schul- und Hochschulunterricht“ berufen. Denn der Fahrunterricht in einer Fahrschule ist nach dem im Streitfall ergangenen EuGH-Urteil ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und der deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt. Dem hat sich der BFH angeschlossen.

Hinweis

Privatlehrer insgesamt, die nicht an allgemeinbildenden Schulen unterrichten bzw. allgemeinbildenden Unterricht erteilen, müssen nun ebenfalls „befürchten“, dass sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen, sofern sie nicht ohnehin bereits Umsatzsteuer abführen. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass umfassende Änderungen durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ im Bereich der Bildungsleistungen zu erwarten sind. § 4 Nr. 21 UStG soll reformiert werden.

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