Aufreger des Monats Juni – Kontenabrufe erreichen weiteren Rekordstand

Als die Möglichkeit des Kontenabrufs durch Finanz- und Sozialbehörden vor vielen Jahren eingeführt worden ist, hieß es, die Kontenabrufe würden mit Augenmaß vorgenommen. Doch bereits unmittelbar nach Einführung wurde klar, dass der Begriff „Augenmaß“ sehr weit ausgelegt wird. Nun liegen die Zahlen für 2020 vor und diese sind gegenüber dem Vorjahr abermals gestiegen.

Im vergangenen Jahr sind 1.014.704 Kontenabfragen erfolgt. Beim Start im Jahre 2005 waren es gerade einmal 8.700. Zusätzlich zu den Kontenabfragen der Finanz- und Sozialbehörden haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 289.861 (Vorjahr: 186.575) Kontenabrufe vorgenommen. Insgesamt sind dies 1.304.565 Kontenabfragen (Vorjahr: 1.101.832). Seit 2013 dürfen auch Gerichtsvollzieher das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) um einen Kontenabruf ersuchen. Seit November 2016 ist dies sogar dann zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche weniger als 500 Euro betragen. Dies führt dazu, dass allein die Gerichtsvollzieher im Jahre 2020 über 666.000 Abrufe getätigt haben.

Irgendwie ist es ja beruhigend zu wissen, dass das Behördenwesen zumindest bei der „Kontenausspähung“ trotz der Corona-Pandemie bestens funktioniert hat. Wären doch nur die deutschen Gerichtsvollzieher – und nicht die EU – mit der Beschaffung der Corona-Impfstoffe beauftragt worden. Wir hätten die Pandemie – bei diesem Arbeitseifer – längst hinter uns gelassen.

Kritik an dem Vorgehen lässt die Bundesregierung übrigens abperlen. In einer Stellungnahme (Bundestags-Drucksache 19/26831 vom 19.2.2021) schreibt sie:

„Seit Einführung des Kontenabrufverfahrens unterliegt dieses der ständigen Begleitung und Kontrolle durch den Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) sowie der Überprüfung durch die Gerichte. Größere Beanstandungen hat es hierbei nicht gegeben …. Sofern Beanstandungen durch die Gerichte oder Kritik des BfDI geäußert wurden, waren diese regelmäßig Anlass, die betroffenen Prozesse zu analysieren und datenschutzrechtlich zu optimieren. So wurden zum Beispiel die Kreditinstitute verpflichtet, bei einem Kontenabruf neben den bisherigen Parametern (Name, Vorname und Geburtsdatum) auch die Adresse und die steuerliche Identifikationsnummer an das BZSt zu übermitteln (§ 93b Abs. 1a AO). Durch die Übermittlung dieser zusätzlichen Angaben konnte eine noch genauere Zuordnung der Abrufergebnisse erreicht werden, so dass Personenverwechslungen, wie sie in der Vergangenheit vereinzelt vom BfDI kritisiert wurden, weitgehend ausgeschlossen sind.“

Letztlich bedeutet dies aber wohl, dass Fehler bei der Zuordnung eben doch geschehen sind.


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