Aufreger des Monats Juni: Verheerende Klagestatistik für Finanzämter und Familienkassen

Kürzlich hat das Finanzgericht Münster eine Pressemeldung mit dem Satz eingeleitet: „Der Weg zum Finanzgericht Münster kann sich in vielfacher Hinsicht für die Steuerpflichtigen lohnen.“ Diese Aussage ließ mich aufhorchen und weiterlesen. So heißt es in der Meldung: „Das zeigt zunächst die aktuelle Verfahrensstatistik des Finanzgerichts Münster für das Jahr 2018. Die Erfolgsquote für die Steuerpflichtigen lag im Jahr 2018 insgesamt bei rund 49 Prozent und hat sich damit im Vergleich zum Vorjahr nochmals erhöht. Nahezu jede zweite Klage hatte also ganz oder teilweise Erfolg.“

Diese Zahl muss man zweimal lesen. Fast jede zweite Klage hatte ganz oder teilweise Erfolg. Das heißt nichts anderes, als dass die Finanzverwaltung in fast 50 Prozent aller Fälle das Recht falsch angewandt hat. Die Zahl wird aber für die Finanzverwaltung noch niederschmetternder, wenn die Erfolgsquote in den Revisionen berücksichtigt wird, also in den Fällen, in denen entweder das Finanzamt oder die Steuerbürger den Bundesfinanzhof angerufen haben. Hier liegt der Erfolgsanteil nämlich bei 46 Prozent – wohlgemerkt geht es nur um die Entscheidungen, die zu Gunsten der Steuerpflichtigen getroffenen worden sind.

Letztlich dürften also – beide Instanzen zusammengenommen – sogar weit mehr als die Hälfte aller Klagen erfolgreich gewesen sein. Dies ist ein verheerendes Ergebnis für die Finanzämter und wirft ein fahles Licht auf die Finanzverwaltung insgesamt. Da es in vielen Fällen um Kindergeldsachen geht, sind die Familienkassen natürlich gleichermaßen betroffen. (Zugegebenermaßen verfälscht die Statistik etwas, denn vermutlich sind mehr Kindergeldsachen erfolgreich als „reine“ Steuerangelegenheiten.“)

Was lehrt uns die Statistik?

  • In der Tat sollte keine Scheu vor einem Gang vor das Finanzgericht bestehen.
  • Finanzverwaltung und Familienkassen müssen bei der Anwendung des Rechts endlich den Grundsatz walten lassen „Im Zweifel für den Steuerbürger.“
  • Verwaltungsanweisungen mit einer fragwürdigen rechtlichen Grundlage gehören ernsthaft überarbeitet. Für mich ist das zum Beispiel die Dienstanweisung Kindergeld, die von den Familienkassen bei Ablehnung von Kindergeld wie eine Bibel zitiert wird, von den Finanzgerichten aber immer wieder in vielen Punkten als rechtswidrig eingestuft wird. Ein anderes Beispiel sind die Grundsätze der digitalen Buchführung (GoBD), die eher einem Wunschkonzert von Betriebsprüfern gleichen als einer Verwaltungsanweisung mit „Hand und Fuß.“

Jedenfalls kann und darf es so nicht mehr weitergehen. Wenn Finanzämter und Familienkassen in weit mehr als der Hälfte der Fälle daneben liegen, sind rechtsstaatliche Grundsätze bei der Steuererhebung in Gefahr. Mit zunehmender Digitalisierung wird das nicht besser werden.

Quelle: Pressemitteilung FG Münster Nr. 6 vom 2.4.2019


Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:

 Wedelstädt, Klage, infoCenter NWB GAAAB-04830
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