Aufwendungen für ein Ferienlager sind keine Kinderbetreuungskosten

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG regelt den Abzug von Kinderbetreuungskosten. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Ab 2025 sind 80 Prozent der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR je Kind, abzugsfähig. Soeben hat der BFH – wenig überraschend – entschieden, dass Aufwendungen für ein Ferienlager, das ein Kind besucht hat, jedoch nicht zu den abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören (BFH-Urteil vom 23.1.2025, III R 33/24 (III R 50/17)).

Der Sachverhalt ist schnell erzählt:

Das Kind des Klägers besuchte ein Ferienlager („Windsurfen am Müggelsee“). Der Vater war der Auffassung, dass es sich um Kinderbetreuungskosten handele. Finanzamt, FG und BFH haben den Abzug aber verweigert.

Die Begründung:

Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sind keine abziehbaren Kinderbetreuungskosten. Entsprechendes gilt für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. Nicht begünstigte Aufwendungen für derartige Aktivitäten liegen daher vor, wenn die Betätigung organisatorisch, zeitlich und räumlich getrennt von einer Kindertagesstätte, einem Schulhort oder einer ähnlichen Einrichtung stattfindet und dabei nicht die altersbedingt erforderliche Betreuung des Kindes, sondern die Aktivität im Vordergrund steht. Im Urteilsfall seien das Alter des Kindes, der Gesamtpreis der Reise, die vorgesehenen (nicht durch Einzelpreise gekennzeichneten) Leistungen, namentlich das Sportangebot (Windsurfen) sowie die Unterbringung und Vollverpflegung in den Blick zu nehmen.

Diese Würdigung lasse den Schluss zu, dass das Merkmal der Freizeitbetätigung bei der Ferienfreizeit im Vordergrund gestanden habe. Zwar seien auch Betreuungsleistungen geschuldet worden. Die darauf entfallenden Kosten würden angesichts des Alters des Kindes und der übrigen Leistungen jedoch allenfalls einen geringen Teil des Reisepreises ausmachen. Und dieser könne mangels belastbarer Anhaltspunkte nicht geschätzt werden.

Der Kläger habe auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die darauf schließen lassen, dass die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten nicht von untergeordneter Bedeutung waren.

Denkanstoß:

Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil: Sollte ausnahmsweise doch die – altersbedingte – Betreuung eines Kindes im Vordergrund stehen und werden die Aufwendungen dafür auch in einer Rechnung gesondert ausgewiesen, könnte ein Abzug als Kinderbetreuungskosten durchaus in Betracht kommen. Allerdings dürften das Ausnahmefälle sein. Anbieter von Ferienfreizeiten sollten nun im Übrigen nicht auf den Gedanken kommen, entsprechende Gefälligkeitsbescheinigungen auszustellen.

Ein Beitrag von:

  • Christian Herold

    • Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)
    • Autor zahlreicher Fachbeiträge
    • Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe

    Warum blogge ich hier?

    Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen Arbeit als Steuerberater lerne ich das Steuerrecht sowohl aus theoretischer als auch aus praktischer Sicht kennen. Es reizt mich, die Erfahrungen, die sich aus dieser Kombination ergeben, mit den Nutzern des Blogs zu teilen und freue mich auf viele Rückmeldungen.

Kommentare zu diesem Beitrag:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

33 + = 37

ARCHIV

Archive