Aufwendungen zur Sanierung eines Entwässerungskanals

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder die ggf. teilweise Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind dagegen als Werbungskosten abziehbar, da sie lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen, so das Urteil des BFH vom 03.09.2019 (IX R 2/19).

Der Streitfall

Der Kläger lies ein Gebäude abreißen und auf dem Grundstück ein Zweifamilienhaus errichten, dessen Fertigstellung und Vermietung im Jahr 2016 erfolgten. Im Streitjahr (2014) entstanden ihm Aufwendungen für den Anschlusskosten des Hauses u.a. an das Stromnetz sowie Aufwendungen in Höhe von 10.070 € für die Beseitigung eines Schadens in dem bereits vorhandenen Abwasserkanal auf öffentlichem Grund, die Erneuerung und den Anschluss eines Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs. Die Stadt hatte den Kläger zur Sanierung des Anschlusskanals auf eigene Kosten aufgefordert.

Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen in Höhe von 10.070 Euro nicht als vorab entstandene Werbungskosten an. Der Einspruch des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht vertrat die Auffassung, dass in diesem Fall Herstellungskosten vorliegen und wies die Klage ab.

Das Urteil des BFH

Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung können auch Aufwendungen für die Erschließung von Grundstücken und Gebäuden Berücksichtigung finden, so der BFH.

Die steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Erschließung von Grundstücken und Gebäuden im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung richtet sich danach, ob der maßgebliche Aufwand zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählt oder als Erhaltungsaufwand zum Werbungskostenabzug berechtigt.

Aufwendungen für die (Erst- oder Zweit-)Herstellung von Zuleitungsanlagen eines Gebäudes zum öffentlichen Kanal gehören zu den Herstellungskosten des Gebäudes, soweit die Kosten für Anlagen auf privatem Grund und nicht für Anlagen der Gemeinde außerhalb des Grundstücks entstanden sind.

Aufwendungen für die Ersetzung, Modernisierung oder ggf. teilweise Instandsetzung einer vorhandenen und funktionsfähigen Kanalisation sind demgegenüber als Werbungskosten oder Betriebsausgabe sofort abziehbar, da sie weder zu den Anschaffungs- noch zu den Herstellungskosten zählen, sondern lediglich der Erhaltung des Grundstücks dienen.

Weitere Informationen:
BFH, Urteil v. 03.09.2019 – IX R 2/19

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