Aus MOSS wird OSS: Registrierung seit 01.04.2021 beim BZSt möglich!

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurden die Vorgaben des Mehrwertsteuer-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz wurden u.a. die neuen §§ 18i, 18j und 18k UStG eingeführt, welche die Regelungen zum Mini-One-Stop-Shop (MOSS) ablösen.

Das bisherige besondere Besteuerungsverfahren des Mini-One-Stop-Shops für im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (sonstige Leistungen an Nichtunternehmer), wird abgelöst und findet nur noch für Leistungen vor dem 01.07.2021 Anwendung (§ 18 Abs. 4e UStG).

Überblick zu den neuen OSS-Regeln

Die neuen Regelungen, d.h. die Erweiterung und Entwicklung des MOSS zum OSS, gestaltet sich dabei dreigliedrig:
18i UStG (Nicht in der EU ansässige Unternehmer):

Die besonderen Besteuerungsverfahren für nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen (§ 18 Abs. 4c und 4d UStG) werden mit Wirkung zum 01.07.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet ausgedehnt;

18j UStG (in der EU ansässige Unternehmer):

Die besonderen Besteuerungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet (§ 18 Abs. 4e UStG) bzw. im Inland (§ 18h UStG) ansässige Unternehmer, die sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG erbringen werden mit Wirkung zum 01.07.2021 auf alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet erweitert. Darüber hinaus können sich Unternehmer – unabhängig von ihrer Ansässigkeit – für den erweiterten OSS nach § 18j UStG entscheiden, um die Umsatzsteuer für folgende Umsätze anzumelden und zu entrichten:

  • innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (§ 3c Abs. 1 Sätze 2 und 3 UStG);
  • fiktive Lieferungen durch Betreiber einer elektronischen Schnittstelle nach § 3 Abs. 3a Satz 1 UStG innerhalb eines EU-Mitgliedstaates an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet.

18k UStG (Import-One-Stop-Shop):

Für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro wird mit Wirkung zum 01.07.2021 ein neuer (optionaler) sog. Import-One-Stop-Shop (IOSS; § 18k UStG) eingeführt.

Antragstellung seit 01.04.2021 über BZSt-Online-Portal eröffnet

Die Teilnahme an dem Besteuerungsverfahren können Unternehmer auf elektronischem Weg unter Angabe ihrer USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das BZSt Online-Portal und ist seit dem 01.04.2021 mit Wirkung zum 01.07.2021 möglich. Sie gilt einheitlich für alle Staaten der EU.

Wie beim MOSS-Verfahren gelten die Vorschriften nicht verpflichtend, vielmehr besteht ein Wahlrecht für die Teilnahme am OSS. Sie versetzt den betroffenen Unternehmer in die angenehme Lage, in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Union die geschuldete Umsatzsteuer zentral anzumelden und zu entrichten.

Die Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke in mehreren Mitgliedstaaten kann so vermieden werden. Einem EU-Unternehmer wird dadurch die Möglichkeit gegeben, seine Melde- und Zahlungspflichten für andere Mitgliedstaaten im Ansässigkeits-Mitgliedstaat zu erfüllen. Drittlands-Unternehmer haben die Wahl und können einen Mitgliedstaat grundsätzlich frei auswählen.

BMF-Schreiben v. 01.04.2021 nimmt neue Aspekte in UStAE auf

Genau am Tag der erstmals möglichen Antragstellung hat das BMF ein neues Schreiben veröffentlicht, welches sich mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets auseinandersetzt und u.a. zu Aspekten des neuen One-Stop-Shops Stellung bezieht.

Die sog. zweite Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets beinhaltet neben der Umsetzung von OSS u.a.:

  • Änderungen beim Versandhandel;
  • Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen in fiktive Lieferketten;
  • Einführung einer Sonderregelung zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer;
  • Abschaffung der 22 Euro-Freigrenze.

Die umfangreichen Änderungen, welche mit dem Mehrwertsteuer-Digitalpaket verbunden sind, werden durch Änderungen im UStAE aufgenommen. In diesem Kontext weist die Finanzverwaltung auch darauf hin, dass die Regelungen des Abschnitts 18i.1 Abs. 1 und 6, Abschnitts 18j.1 Abs. 1, 6, 9 und 10 sowie von Abschnitt 18k.1 Abs. 1, 6, 9 bis 11 ab 01.04.2021 gelten, während alle anderen Regelungen ab dem 01.07.2021 greifen.

Umstellung in Abrechnungssystemen erforderlich

Die Zeit schreitet voran. Unternehmer sollten daher zeitig überprüfen, inwiefern sie von den Neuerungen umsatzsteuerrechtlich betroffen und welche Folgen für ihre Abrechnungssysteme damit verbunden sind. Insbesondere in denjenigen Fällen, in welchen die neuen Regelungen zum OSS optional genutzt werden können, sollten Unternehmer abwägen, welche Vorteile/Nachteile hieraus entstehen können.

Weitere Informationen:
BMF v. 01.04.2021 – III C 3 – S 7340/19/10003 :022

 

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