Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten und die Tücke mit dem Vorläufigkeitsvermerk

Traue niemals einem Vorläufigkeitsvermerk – so lautete die Überschrift eines meiner Blog-Beiträge aus dem Jahre 2019. Ich wollte sie nicht einfach wiederholen, doch passt sie meines Erachtens gut auf den aktuellen Vorläufigkeitsvermerk zur Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten.

Zum Hintergrund: Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen nicht mit allen positiven Kapitalerträgen und schon gar nicht Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen aus dem Verkauf von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG; früher Satz 5). Dies gilt für Aktien, die seit dem 1.1.2009 erworben wurden (§ 52 Abs. 28 Satz 11 EStG).

Nach Auffassung des BFH bewirkt die Vorschrift des § 20 Abs. 6 EStG aber eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese Beschränkung sieht er nicht. Daher hat er das Bundesverfassungsgericht angerufen (BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18). Nun verfügt das BMF, dass Steuerbescheide, in denen der Verlustausgleich bei Aktienveräußerungen streitig ist, in dem betreffenden Punkt vorläufig ergehen. Steuerpflichtige müssen also keinen Einspruch gegen die entsprechenden Steuerbescheide einlegen (BMF-Schreiben vom 31.1.2022, IV A 3-S 0338/19/10006 :001).

Betroffene Anleger sollten aber Obacht walten lassen: Ist ein Vorläufigkeitsvermerk im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift ergangen, so kann ein Steuerbürger keine Änderung seines Steuerbescheids erlangen, wenn es sich in seinem Fall nur um die Auslegung des “einfachen” Steuerrechts handelt (siehe dazu FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018, 14 K 3172/17).

Wer also der Auffassung ist, dass zum Beispiel die Höhe des Aktienverlustes oder der Veranlagungszeitraum der Berücksichtigung streitig ist, muss weiter Einspruch einlegen. Das gilt selbstverständlich auch für alle weiteren Fragen rund um die Anerkennung von Verlusten aus Kapitaleinkünften.

Auch die Höhe des Verlustausgleichs bei wertlos gewordenen Aktien ist von dem Vorläufigkeitsvermerk nicht umfasst. Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien dürfen seit dem 1.1.2020 nur bis 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Diese betragsmäßige Einschränkung wird vielfach kritisiert und ich bin sicher, dass es auch insoweit alsbald zu Verfahren vor den Gerichten kommen wird. Doch noch müssen Steuerbescheide insoweit gesondert angefochten werden.

Vorläufigkeitsvermerke haben also ihre Tücken. Ganz abgesehen davon: Bevor das Finanzamt einen Steuerbescheid überhaupt vorläufig erlassen kann, muss es vom Sachverhalt erst einmal Kenntnis haben. Und dazu bedarf es bei Aktienverlusten einer Verlustbescheinigung der Bank nach § 43a Abs. 3 Sätze 4 und 5 EStG und eines Antrages und Eintrages in der Anlage KAP.

 

Ein Kommentar zu “Ausgleichsbeschränkung bei Aktienverlusten und die Tücke mit dem Vorläufigkeitsvermerk

  1. Jede Art von Einkünften und Verlusten eines Steuerzahlers sollte gegenseitig verrechenbar sein.
    Innerhalb der Kapitaleinkünfte nochmals zu unterscheiden,ist Irrsinn.

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