Ausschließlich ist ausschließlich (Teil II)

Bereits im Vorgängerbeitrag wurde klargestellt, dass die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zum Ausschluss von der erweiterten Gewerbesteuerkürzung führt. Zudem hat der BFH eine weitere negative Entscheidung im Rahmen dieser Thematik gefällt.

Ausweislich des BFH-Urteils vom 27.6.2019 (Az: IV R 44/16) verstößt bereits das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft gegen das Ausschließlichkeitsgebot im Rahmen der erweiterten Gewerbesteuerkürzung.

Im Ergebnis entspricht dies dem bisherigen Stand der Rechtsprechung und es konnte keine positive Rechtsprechungsänderung erreicht werden, da der BFH bereits mit Urteil vom 22.1.1992 (Az: I R 61/90) das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten grundstücksverwaltenden Personengesellschaft als Verstoß gegen das Ausschließlichkeitsgebot gewertet hat.

Insoweit muss nach wie vor auf zahlreiche Details geachtet werden, wenn Steuerpflichtige in den Genuss der erweiterten Gewerbesteuerkürzung gelangen wollen.

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