Ausschließlich ist ausschließlich!

Das kleine Wort „ausschließlich“ ist in zahlreichen Gesetzesnormen von entscheidender Bedeutung. So auch bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.

Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können nämlich aufgrund der Vorschrift auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Nicht in der Gesetzesnorm aufgeführte weitere Tätigkeiten sind hingegen schädlich für die erweiterte Gewerbesteuerkürzung. So der BFH mit Urteil vom 11.4.2019 (Az: III R 36/15): Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind.

Weitere Informationen:

BFH, Urteil v. 11.04.2019 – III R 36/15

Ein Kommentar zu “Ausschließlich ist ausschließlich!

  1. Ein weiterer Anwendungsfall der Ausschließlichkeit findet sich in § 9 Abs. 2 UStG. Dort stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen auf die Steuerbefreiung bei der Vermietung verzichtet werden kann. Gemeinsam mit dem Kollegen Endert habe ich schon vor sieben Jahren die Auffassung vertreten, dass die Formulierung „ausschließlich“ keine Ausnahmen zulässt. Der BFH hatte damals bei der Entscheidung über die Umsatzsteuerregelung die Problematik noch umschifft. Nun wird man auch diese Vorschrift wohl so auslegen müssen.
    Vertiefend: Endert/Trinks, Zum Merkmal der Ausschließlichkeit bei der Option zur Steuerpflicht, MwStR 2013, 724

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