Außergewöhnliche Belastung: Aufgepasst bei der Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen!

Wer Unterhaltszahlungen bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastung steuermindernd abziehen will, sollte auch auf den Zeitpunkt der Unterhaltszahlung achten; das ist die Lehre aus einem aktuellen BFH-Urteil.

Worum geht es?
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig sein. Erwachsen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 8.004 €/Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 S. 1 EStG). Bei Unterhaltszahlungen ins Ausland kommt hinzu, dass Aufwendungen nur abgezogen werden dürfen, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person „notwendig und angemessen“ sind (BFH v. 09.03.17, VI R 33/16).

Wie der BFH (v. 25.04.18, VI R 35/16) jetzt entschieden hat, können Unterhaltszahlungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen.
Zu den „üblichen, typischen“ Unterhaltszahlungen zählen etwa Aufwendungen für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat oder notwendige Versicherungen sowie für eine altersbedingte Heimunterbringung (BFH 19.06.08, III R 57/05). Und: Liegen die Vorauszahlungen des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss auch der Unterhaltshöchstbetrag entsprechend aufgeteilt werden (§ 33a Abs. 3 S. 1 EStG). Denn das Gesetz verlangt das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG in allen Kalendermonaten des betreffenden Veranlagungszeitraums, wenn nicht eine Kürzung um je 1/12 pro Monat eintreten soll (BFH v. 09.08.91, III R 63/89).

BFH lehnt Änderung der Rechtsprechung ab!
Dem Versuch einiger Finanzgerichte und Stimmen im Schrifttum, aus Billigkeitserwägungen und mit Rücksicht auf ein unbestimmtes Gerechtigkeitsgefühl, Unterhaltsaufwendungen – entgegen der gefestigten BFH-Ansicht – auch zu berücksichtigen, wenn sie für einen Zeitraum über den Wechsel des Kalenderjahres hinaus geleistet worden sind und deshalb auf eine anteilige Kürzung zu verzichten, hat das höchste deutsche Finanzgericht jetzt eine klare Absage erteilt. Die gesetzlichen Regelungen der Abschnittsbesteuerung sowie das Zu- und Abflussprinzip seien nach Wortlaut und Regelungszusammenhang eindeutig, so der BFH. Da die Abzugsfähigkeit  Zahlungen für die Befriedigung der „laufenden Bedürfnisse“ des Unterhaltsberechtigten erfordert, ist eine „Rückverlagerung“ von Unterhaltszahlungen auf einen vor dem Monat der Zahlung liegenden Zeitraum regelmäßig ausgeschlossen, steht also der Abzugsfähigkeit als außergewöhnliche Belastung entgegen.

Dies leuchtet ein: Denn eine Befriedigung der „laufenden“ Bedürfnisse durch eine erst in der Zukunft erfolgende (nachträgliche) Zahlung ist grundsätzlich nicht möglich. Und für Unterhaltsvorauszahlungen über den Jahreswechsel hinaus gilt, dass diese – dem Zu- und Abflussprinzip entsprechend – nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind (s.a. BMF-Schreiben v. 07.06.10).

Fazit:
Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen können nicht nach § 33a Abs. 1 EStG steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn die Zahlungen den Unterhalt in dem auf das Jahr der Zahlung folgenden Jahr decken sollen. Anders ausgedrückt: Unterhaltsvorauszahlungen über den Jahreswechsel hinaus bleiben steuerlich unberücksichtigt, führen also nicht zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung.

Dieser Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gilt auch für die zeitanteilige Kürzung des Abzugs nach § 33a Abs. 3 EStG: Eine einmalige Unterhaltszahlung wirkt sich deshalb grundsätzlich nur im Monat der Zahlung mit 1/12 des Jahresbetrags aus. Dies gilt bei unbeschränkt genauso wie bei beschränkt Steuerpflichtigen. Es spielt also keine Rolle, ob Unterhaltszahlungen im Inland oder ins Ausland geleistet werden.

Empfehlung: Zahlungszeitpunkt beim Unterhalt richtig wählen!
Im Streitfall hätte der Kläger den steuermindernden Abzug auch für die Folgemonate ohne Probleme erreichen können, wenn er nur einen Teil der Unterhaltszahlungen im Dezember, den Rest hingegen wenige Tage später im Januar gezahlt hätte. Deshalb ist in der Praxis auch immer darauf zu achten, dass unter Beachtung der Höchstbetragsgrenzen Unterhaltszahlungen „richtig verteilt“ gezahlt werden, soll der ungeschmählerte Abzug als außergewöhnliche Belastung nicht in Gefahr geraten.

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